Ein Kurzüberblick
Menschen mit Behinderung werden in Österreich durch eine Vielzahl an (Schutz)vorschriften unterstützt, die ganz unterschiedliche Bereiche betreffen: z.B. die Arbeitswelt, den Schutz vor Diskriminierung im täglichen Leben sowie Regelungen im Bereich der Sozialversicherung. An dieser Stelle soll ein kurzer Überblick über das Wichtigste gegeben werden.
Die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung ist in Österreich verfassungsrechtlich verankert. Fokus auf einfachgesetzlicher Ebene sind u.a. das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) und das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Um einen etwaigen Diskriminierungsschutz geltend zu machen, muss eine Behinderung zwar nicht amtlich bestätigt sein, jedoch müsste sich eine etwaige Diskriminierung auf die Behinderung beziehen.
Verboten sind Benachteiligungen in der Bundesverwaltung (diverse Behördensettings, auch z.B. Schulwesen) sowie beim Zugang zu und bei der Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen (Freizeitaktivitäten, Schwimmbäder, Kino, aber auch Einkaufsmöglichkeiten etc). (Auf Landes- und Gemeindeebene gibt es noch weitere ähnliche Bestimmungen.)
Diskriminierungshandlungen liegen insbesondere vor, wenn Menschen mit Behinderungen belästigt werden, in den genannten Settings weniger günstigere Behandlungen erfahren oder Barrieren vor Ort vorhanden sind, die auf rechtlich mögliche und zumutbare Weise beseitigt werden könnten. Vor Beschreiten des Klagswegs ist zuerst ein Schlichtungsversuch bei einer Schlichtungsstelle im Sozialministerium zu unternehmen. Was sind die Verfahrensziele? Es gebührt z.B. Schadenersatz bei Belästigungen. Jedenfalls gegen große Unternehmen ist (im Rahmen einer Verbandsklage) eine Klage auf Unterlassung und Beseitigung einer Barriere möglich. Im Rahmen eines Verfahrens, in dem es um die etwaige Beseitigungsverpflichtung einer Barriere geht, erfolgt eine Zumutbarkeitsprüfung durch das Gericht.
Verboten ist auch die Diskriminierung von Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt, sei es im öffentlichen Dienst oder in der privatwirtschaftlichen Arbeitswelt. Insbesondere darf nicht bei Begründung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses, beim Aufstieg, beim Entgelt oder Weiterbildungsmaßnahmen diskriminiert werden.
Vergünstigungen im öffentlichen Leben bestehen für Menschen mit Behinderung bei Innehabung des „Behindertenpasses“, wie z.B. Ermäßigungen im öffentlichen Verkehr, eine gratis Autobahnvignette, ermäßigte Eintrittspreise bei kulturellen Veranstaltungen oder Parkausweisen. Steuerlich können außergewöhnliche Belastungen häufiger geltend gemacht werden. Bei einem erhöhten Behinderungsgrad genießt man als „begünstigter Behinderter“ einen besonderen Kündigungsschutz sowie Zugang zu verschiedenen geförderten AMS-Angeboten.
In der Sozialversicherung gibt es Regelungen, die u.a. einen früheren Pensionsantritt ermöglichen und Regelungen zu verschiedenen Gesundheitsleistungen (Therapien, Hilfsmittel). Nicht zu vergessen ist die Möglichkeit Pflegegeld zu beantragen, die von großer finanzieller Bedeutung ist.