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Neue gesetzliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Hate-Postings im Netz

Verabschiedet wurde im Nationalrat im Dezember ein Gesetzespaket, das der Bekämpfung von Hasskommentaren im Internet dienen und erleichterte Löschverfahren der Postings vorsehen soll. Während die Regierungsparteien sichtlich zufrieden mit der von ihnen eingebrachten Regierungsvorlage sind – ein „Meilenstein für ein gerechtes Miteinander im Internet“ laut Justizministerin (Quelle: APA) – kam von der Opposition teils Zustimmung, teils Kritik. U.a. dazu, dass Postings mit kritischen, politisch unerwünschten Inhalten überschießend von Plattformbetreiber*innen gelöscht werden könnten, die auf Grund drohender hoher Bußgelder und dem im Gesetz vorgesehenen Zeitdruck lieber rasch auf Nummer sicher gehen wollen (Quelle: futurzone). Dass dies nicht eintrete, ist natürlich wünschenswert und bleibt erst einmal laufender Beobachtung überlassen.

Im Folgenden kurz einige Eckpfeiler der Regelungen: Das Paket besteht aus dem „Hass-Im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz“ (HiNBG) und dem „Kommunikationsplattformen-Gesetz“ (KoPl-G).

Das HiNBG erleichtert die Handhabe gegen Hasspostings; diese richten sich häufig auf kränkende Weise gegen Individuen oder Personengruppen und verletzen ihre Persönlichkeitsrechte. § 20 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch konkretisiert nun Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten, die sowohl gegen Täter*innen als auch Plattformen u.U. gerichtet werden können.

Gemäß § 549 Zivilprozessordnung werden außerdem Unterlassungsklagen im Rahmen eines Mandatsverfahrens vereinfacht: Es kann beantragt werden, dass das Gericht, ohne dass der beklagten Partei zuvor Gehör verschafft wird, einen Unterlassungsauftrag erlässt, der gegebenenfalls auch vorläufig vollstreckbar ist. 14 Tage hat die beklagte Partei dann Zeit, Einwendungen dagegen zu erheben und ein ordentliches Gerichtsverfahren zur genauen Verhandlung über die Angelegenheit zu veranlassen, widrigenfalls der Unterlassungsauftrag rechtskräftig wird.

Der Tatbestand von Cybermobbingangriffen (§ 107c Strafgesetzbuch StGB) ist nun im Gegensatz zu früher bereits nach dem ersten Posting erfüllt. Der Tatbestand der Verhetzung (§ 283 StGB) wird dadurch erweitert, dass nicht nur Hetze gegen bestimmte geschützte Personengruppen (Merkmale Geschlecht, Religion, ethnische Zugehörigkeit, sexuelle Ausrichtung, etc.), sondern auch gegen Individuen dieser Personengruppen nun unter diesen Tatbestand fällt.

Außerdem wird die psychosoziale und juristische Prozessbegleitung ausgeweitet (§ 66b Strafprozessordnung) und es gibt neue medienrechtliche Vorschriften zum Schutz von Persönlichkeitsrechten.

Ergänzend dazu statuiert das KoPl-G, welches sich an große Diensteanbieter*innen, die mit Gewinnerzielungsabsicht Kommunikationsplattformen betreiben, richtet, dass diese ein wirksames und transparentes Verfahren für den Umgang mit Meldungen (zu eben z. B. Hasspostings) einrichten müssen. Offensichtliche, auch für juristische Laien rechtswidrige Inhalte, müssen binnen 24 Stunden von den Diensteanbieter*innen gelöscht werden, widrigenfalls drohen hohe Verwaltungsstrafen. Die Kommunikationsplattform hat eine*n sog. verant­wortlichen Beauftragte*n, (die*der die Einhaltung gegenständlicher Vorschriften zu gewährleisten hat) und eine*n Zustellbevollmächtigte*n im Inland (verfahrensrechtlich relevant) zu bestellen. Bei Unzulänglichkeit des Meldeverfahrens kann eine Beschwerde­stelle angerufen werden.

Nach aktueller Ansicht der EU-Kommission soll das KoPl-G, das Diensteanbieter*innen über die Bundesgrenzen hinweg verpflichten will, gegen die E-Commerce-Richtline der EU (2000/31/EG) verstoßen, weil diese vorsieht, dass Diensteanbieter*innen im Netz lediglich dem Recht jenes Mitgliedstaates unterliegen, in dem sie ihren Sitz haben. Gegen dieses Herkunftslandprinzip verstoße das KoPl-G und es könne sich auch nicht auf bestimmte Ausnahmen vom Geltungsbereich der Richtlinie stützen. Insofern wird es von ausländischen Plattformanbieter*innen wohl nicht beachtet werden. Und im Streitfall zwischen User*innen und Plattform würden Gerichte im Sinne des Anwendungsvorrangs von Unionsrecht entscheiden.

Von Günther Menacher

Jurist mit Schwerpunkt Wohn- und Immobilienrecht
(Foto: © mb_artsss)