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Recht

Arbeitsrechtliche Fragestellungen bei einer HIV-Infektion

In Ergänzung zu meinem Beitrag in der letzten Ausgabe, der sich strafrechtlichen Aspekten von Sexualkontakten bei HIV-Infektionen gewidmet hat, soll es im heutigen Beitrag darum gehen, inwiefern und ob eine HIV-Infektion am Arbeitsplatz – in einem Dienstverhältnis – von Bedeutung sein kann. Neben diesen arbeitsrechtlichen Fragestellungen zu einer HIV-Infektion geht es in meiner Kolumne anschließend dann noch um ein ganz anderes und neues Thema.

Grundsätzlich ist jede*r, die*der HIV-positiv ist, berechtigt jeden beliebigen Beruf auszuüben mit Ausnahme von Prostitution, die das AIDS-Gesetz 1993 (§ 4 Abs 1) diesfalls verbietet. Gegenüber Arbeitgeber*innen (auch potentiell künftigen bei einem Bewerbungsgespräch) muss der HIV-Status (selbst wenn sogar eine AIDS-Diagnose bestünde) nicht offengelegt werden, es besteht keinerlei Auskunftspflicht von Dienstnehmer*innen. Arbeitgeber*innen dürfen den Status auch nicht aktiv abfragen. Sie dürfen auch nicht – z.B. vor einer Einstellung oder gar regelmäßig – einen HIV-Test verlangen. Man sieht also, dass Arbeitgeber*innen diese Angelegenheit nichts angeht, zumal im Lebensalltag keine Infektionsgefahren besteht. (Im Übrigen besteht bei erfolgreicher Therapie und einer Viruslast unterhalb der Nachweisgrenze ja nicht einmal ein sexuelles Übertragungsrisiko, siehe dazu vergangene Ausgabe).

Sollten Arbeitgeber*innen im Einzelfall in Kenntnis einer HIV-Infektion oder einer AIDS-Erkrankung sein, darf diese Information nicht an die Belegschaft weitergegeben werden. Es darf auch nicht zu internen Versetzungen oder gar Entlassungen kommen. Arbeitgeber*innenseitige Auflösungen von Dienstverhältnissen, die auf diskriminierende Weise wegen einer HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung erfolgen, haben Chancen gerichtlich angefochten zu werden, sodass das Dienstverhältnis weiter bestehen kann.

Ärzt*innen sind zwar zur Meldung einer HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung an die Gesundheitsbehörden gesetzlich verpflichtet, dürfen eine solche aber keinesfalls an Arbeitgeber*innen bekanntgeben. Es handelt sich um besonders sensible Gesundheitsdaten. Grundsätzlich gilt, dass eine Krankschreibung nicht den Erkrankungsgrund nennt, sodass Arbeitgeber*innen aus einer etwaigen Krankschreibung keine Schlüsse auf eine allfällige HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung ziehen können.

Quelle: Interviews mit dem Rechtskomitee Lambda und RA Dr. Helmut Graupner

Erratum (aus Lamnda #183)

Bezogen auf meine Kolumne in 1/2021 muss Folgendes korrigiert/ergänzt werden: Ärzt*innen unterliegen keiner Meldepflicht bzgl. HIV-Infektionen. Jedoch sind Labors, die HIV-Tests durchführen, verpflichtet, regelmäßig die Zahl der getesteten Personen und die Zahl der allenfalls positiv befundeten Personen ans zuständige Ministerium zu melden. Für AIDS besteht eine anonymisierte Meldepflicht direkt ans Ministerium (Quelle: BMASGK).

Von Günther Menacher

Jurist mit Schwerpunkt Wohn- und Immobilienrecht
(Foto: © Jansenberger Fotografie - www.digitalimage.at)