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Pornographie im rechtlichen Wandel

Die Verbreitung von Pornographie ist in der Rechtshistorie harten Beschränkungen unterworfen gewesen. Gemäß § 516 StG (Strafgesetz aus 1852) waren bildliche Darstellungen, unzüchtige Handlungen und Druckschriften, welche die Sittlichkeit und oder Schamhaftigkeit gröblich verletzen, gerichtlich strafbar. Ab 1974 stellte § 218 StGB (Strafgesetzbuch; quasi als Nachfolgebestimmung) unzüchtige Handlungen unter Strafe, die öffentlich und unter Umständen passierten, unter denen berechtigtes Ärgernis erregt werden könnte. Die Bestimmung wurde über die Jahre mehrfach novelliert. Während der Oberste Gerichtshof lange Zeit Darstellungen wie Pornographie tatsächlich als unzüchtig betrachtete, kam es mit den Jahrzehnten zu einem Judikaturwandel (siehe unten).

Mitzubedenken ist das PornG (Pornographiegesetz) dessen § 1 (heute noch in Kraft) die Verbreitung „unzüchtiger Schriften, Abbildungen, Laufbilder“, etc. pönalisiert. Was allerdings als unzüchtig zu verstehen ist, unterliegt veränderlicher Rechtsprechung – letztlich auf Grund des gesellschaftlichen Wandels. So entschied z.B. das Oberlandesgericht Graz im Jahr 2000, dass „auf Grund der rechtlich und gesellschaftlich geänderten Haltung gegenüber der Homosexualität unter Erwachsenen […] pornografische Darstellungen zwischen erwachsenen Personen gleichen Geschlechts nicht mehr als absolut unzüchtig (hartpornografisch) [sic] zu beurteilen“ sind.

§ 2 PornG legt sodann für die Verbreitung von (jeglicher, auch nicht gemäß § 1 unzüchtiger) Pornographie ein Schutzalter von 16 Jahren fest. In Zusammenschau dieser bundesrechtlichen Bestimmung mit den Jugendschutzgesetzen der Bundesländer (9 unterschiedliche Landesgesetze sind zu beachten) sowie im Übrigen des § 207a StGB lässt sich im Wesentlichen sagen, dass die Weitergabe von Pornographie an Personen unter 18 Jahren verboten ist; ebenso die Darstellung Unter-18-jähriger in Pornographie.

Bei den diversen rechtlichen Überlegungen ist auch der Zusammenhang von Pornographie mit Grundrechten erwähnenswert. Art 17a des StGG (Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger) schützt „das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst und die Lehre der Kunst. Dabei ist von einem offenen Kunstbegriff auszugehen, der grundsätzlich alles das umfasst, was sich objektiv als eine Erscheinungsform von Kunst darstellt. Grundrechtsschutz genießen daher die traditionellen Werkgattungen (bildende und darstellende Kunst, Literatur, Musik, Film, Baukunst), aber auch unkonventionelle Kunstformen.“ Innerhalb der EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) ist dabei Art 10 einschlägig – die Meinungsfreiheit (die EMRK kennt keine eigene Freiheit der Kunst). Zum Vergleich: Das deutsche Grundgesetz schützt die Kunstfreiheit in Art 5 Abs 3.

Einerseits ist das Verständnis von Kunstfreiheit ein offenes, andererseits stellt sich für Verfassungsgerichte die Frage der Abgrenzung von Kunst zu anderen Verbreitungsformen, deren Zugang zur Thematik und Interpretationen aber zumindest laufend moderner werden (vgl. eine Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts aus 1990, wonach Pornographie Kunst sein kann). Beschränkungen auf Grund von Jugendschutz sind dabei nicht als grundrechtsverletzend zu sehen. Endgültige und wirklich klare Worte findende Rechtsprechung zu Pornographie lässt noch auf sich warten. Nichtsdestotrotz ist Pornographie bzw. deren Verbreitung (unabhängig von der Frage eines allfälligen Grundrechts-/ Menschenrechtsschutzes) jedenfalls auf einfachgesetzlicher Ebene unter Beachtung des Jugendschutzes gestattet, solange sie nicht unter das wandelnde Verständnis von unzüchtiger Pornographie (§ 1 PornG, siehe oben) einzuordnen ist.

Von Günther Menacher

Jurist mit Schwerpunkt Wohn- und Immobilienrecht
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