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Recht

Die Utopie der Freiheit vor Recht und Staatsordnung

Einigen wird das „Völkerrechtssubjekt Staatenbund Österreich“ noch ein Begriff sein: Es handelte sich um eine Organisation/Gemeinschaft an staatsfeindlichen Personen, die die Hoheitsgewalt der Republik Österreich nicht anerkannten. Die „Präsidentin“ des Staatenbundes Monika Unger, welche früher in der FPÖ aktiv war, wurde wegen Hochverrats und anderer Delikte rechtskräftig zu einer 12-jährigen Haftstrafe verurteilt, andere hochrangige Mitglieder fassten ebenso Freiheitsstrafen – wegen Hochverrats – aus. Die Mitglieder des Staatenbundes erhielten erfundene Dokumente, wie z.B. eine „Lebendmeldung“ quasi als Personaldokument oder ein Ersatz-Kfz-Kennzeichen oder sog. „Landbucheinträge“ für Grundstücke, die das Grundbuch ersetzen sollten. Diese abstruse Schattenverwaltung, die sich von der „Firma Österreich“, wie man die Republik Österreich bezeichnete, abgrenzen wollte, erkannte deren Institutionen nicht an. Dies schaut auf den ersten Blick nur lächerlich aus; doch hatte der Staatenbund Österreich im Laufe der Jahre eine beachtliche Mitgliederanzahl von an die 1800 Personen aufgebaut, was ein drastisches Einschreiten der Justiz unausweichlich machte. Es gibt noch andere staatsfeindliche Organisationen wie z.B.: „Terrania“, „Freeman“ oder die „Reichsbürger“.

Staatsverweigerer

Die Staatsverweigererszene stellt natürlich eine radikale und in diesem Sinne jedenfalls unerwünschte Form an Personengruppen dar, die sich dem (staatlichen) System entziehen wollen. Es gibt wesentlich mildere und sozial verträgliche Formen von diesfalls besser als „Aussteigertum“ zu bezeichnenden Lebensformen. Dabei geht es um Menschen, die sich nicht in den grauen Berufsalltag eingliedern wollen, auf Hab und Gut großteils verzichten, aus den Großstädten ziehen, naturverbunden und an die Urformen des menschlichen Zusammenlebens anlehnend (teilweise z.B. durch Ernährung mit sog. „Urkost“) leben möchten. Ein gutes Bild, wo viele dieser Ansprüche erfüllt sind, bietet z.B. die Aussteigerszene auf der Insel La Gomera, Spanien, die auch deutschsprachige Mitglieder zählt. Aber auch andere bei Deutschsprachigen beliebte Mittelmeerdestinationen (z.B. Mallorca) kennen eine gewisse Aussteigerkultur – wobei die Bandbreite zu schlichten Dauerurlauber:innen groß sein kann. All dies beruht auf dem völlig nachvollziehbaren Wunsch aus den Zwängen und starren Regeln des Alltags auszubrechen, dem Streben nach Selbstverwirklichung und dem Entkommen vor Stress und Rastlosigkeit der hochentwickelten Leistungsgesellschaft. Auch können gesundheitliche Faktoren (Burnout-Erkrankung, etc.) zu einem Kürzertreten zwingen. Freilich gibt es gewisse Grenzen, ganz kann man dem staatlichen Leben nicht den Rücken zukehren. Auf Geld als Zahlungsmittel kann man nie gänzlich verzichten. Auch den Mühlen der Behörden kann man sich nicht entziehen (vgl. u.a. gewisse gesetzliche Versicherungspflichten, Meldepflichten), wenngleich man den Kontakt freilich auf das Allernötigste reduzieren kann.

Eine völlige Freiheit vor staatlicher Ordnung und rechtlichen Normen ist daher defacto nicht möglich. Wenn man von oben genannten gewissen Verwaltungsnormen und Verpflichtungen gegenüber Behörden absieht, gibt es noch einen viel grundsätzlicheren Normenapparat, von Hoheitsnormen bis hin zum Privatrecht, das alle Bürger:innen im Verhältnis zueinander, ob man will oder nicht, in ein Normengefüge einbettet. Es gibt Staatsgrenzen, die zu beachten sind, und damit verbunden gewisse individuelle Bewegungs- und Aufenthaltsbeschränkungen. Das Strafrecht ahndet Verstöße gegen selbiges teilweise mit Haft. Ohne jegliches Staatsgefüge wäre das menschliche Zusammenleben chaotisch und es würde nur das „Recht des Stärkeren“ gelten.

Recht als selbstverständliche Gegebenheit

Einen sehr grundsätzlichen Einblick in diese Gedankenwelt bietet das Feld der Rechtsphilosophie und Rechtsethik, das sich dabei auch mit den ganz ursprünglichen rechtsbezogenen Fragen des menschlichen Zusammenlebens auseinandersetzt:

Recht sei demnach – so der Grundtenor – sogar eine gewisse selbstverständliche Gegebenheit unseres Zusammenlebens. Wir pochen sogar umgangssprachlich auf „unser Recht“, fragen uns was „rechtens sei“. Der Grundsatz „ubi societas, ibi ius“ (wo Gesellschaft ist, dort ist Recht) deutet die Notwendigkeit des Rechts für das menschliche Zusammenleben an, weil zwischenmenschliche Konflikte unvermeidbar seien. Philosophisch ist die Verbindung des Rechts mit der Gesellschaft bis in die Antike hin verwurzelt. Aristoteles z.B. beschrieb den Menschen als ein nach staatlicher Gemeinschaft strebendes Lebewesen, das zur Erreichung eines gelungen-geglückten Lebens der Notwendigkeit der Ordnung durch das Recht bedarf. Ein Zeitsprung in die Neuzeit: Thomas Hobbes (17.Jhdt.) betrachtete die Ur-Form des menschlichen Zusammenlebens als „bellum omnium contra omnes“ (einen Krieg aller gegen alle), den die Menschheit durch das Eingehen eines Gesellschaftsvertrags beenden und mit dem eine starke Staatsgewalt errichtet werden soll, das Recht soll dabei den Frieden auf Dauer garantieren. Immanuel Kant (18. Jhdt.) sah den Konfliktcharakter des menschlichen Zusammenlebens durch das wechselseitige Einschränken der Willkürfreiheit aller entschärft, sodass ihr Handeln nach allgemein gültigen, für jede:n gleichermaßen geltenden Regeln geordnet werde. Für die Sicherung des Rechts sei Zwang unabdingbar, diese Aufgabe (ergänze: zur Kontrolle der Einhaltung des Rechts) müsse der Staat übernehmen. Ein Streifzug durch die Philosophie kommt also zu dem Ergebnis, dass namhafte historische Denker die Notwendigkeit von Staat und Recht sehen.

Man kann es also tatsächlich als utopisch betrachten, die Menschheit frei von Recht und staatlicher Ordnung zu sehen. Und selbst die Staatsverweigererszene oder eine sehr krasse Form des Aussteigertums sehen ja wohl die Notwendigkeit von gewissen Regeln und einem Gefüge für das wechselseitige Zusammenleben; nur werden dabei die geltende(n) Normen/Staatsform abgelehnt bzw. will man sich ihnen/ihr entziehen oder – weniger drastisch – möglichst wenig Berührungspunkte mit ihnen/ihr haben und man verweist auf eigene Regeln. Dies wirft die Frage auf, woher man denn ableitet, welche konkreten Regeln/Normen gelten dürfen.

Woher kommt „Recht“?

Bei „Gewohnheitsrecht“ als historisch ursprünglichste Form der Rechtsbildung geht man davon aus, dass soziale Regeln durch Überlieferung übermittelt werden; Sitte und Brauch, die wir nach unserem modernen Verständnis von staatlich geltenden Rechtsnormen klar abgrenzen, hatten sich beim Gewohnheitsrecht ohne sichtbaren Übergang zu Rechtssätzen entwickelt; man spricht von über lange Zeiträume hinweg allgemein und gleichmäßig geübten Bräuchen, die von der Überzeugung getragen wurden, dass sie Recht darstellen würden.

Über die geschichtlichen Epochen hinweg haben sich die Philosophie und Juristerei auch mit der Geltung eines „Naturrechts“ beschäftigt; dabei geht es in Abgrenzung zu Gewohnheitsrecht nicht um Tradition, sondern zusammengefasst um den Gedanken, dass im menschlichen Dasein auf Grund des rationalen Wesens des Menschen gewisse rechtliche Prinzipien verankert sein müssen; hier geht es aber um sehr allgemeine Gebote und Verbote ähnlich wie man sie aus den 10 Geboten in der Bibel kennt. Hilfreich ist das nicht, um konkrete Regelwerke aufzubauen. Und auch Staatsverweigerer werden hieraus (allein) nicht jene Normen ableiten, die sie akzeptieren würden.

Die moderne (westliche) Gesellschaft leitet ihr Recht von einer Staatsverfassung ab, der sich historisch betrachtet die Herrschenden irgendwann einmal in der Geschichte unterworfen haben, und die der Festlegung des Staatsgefüges und der Definition von Freiheitsrechten für die Bürger:innen dient. Auf Basis der Verfassung werden in einem ordentlichen (parlamentarischen) Gesetzgebungsprozess Gesetze festgelegt. Die Staatsverwaltung kann Verordnungen und Bescheide auf Basis der Gesetze erlassen. Die Justiz fällt unabhängige Urteile auf Basis der Gesetze, interpretiert die Gesetze in ihren Urteilen und bildet dadurch letztlich ebenso das Recht weiter (insbesondere im angloamerikanischen Rechtsraum: „case law“ – Richterrecht). Ein Grundverständnis von diesem eigentlich gut funktionierenden Gefüge könnte so manchen Staatsverweigerer aus seiner Scheinwelt wieder herausreißen.

Von Günther Menacher

Jurist mit Schwerpunkt Wohn- und Immobilienrecht
(Foto: © mb_artsss)