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Bestimmte sexuelle Praktiken am Rande der Strafbarkeit

Mein heutiger Beitrag beschäftigt sich mit sexuell konnotierten Praktiken, die für die*den Partner*in, Gefahren- und Verletzungspotential in sich bergen. Dabei möchte ich Fälle, in denen sich die*der andere Partner*in gerichtlich strafbar im Sinne des Strafgesetzbuchs (StGB) machen könnte, aufzeigen. Es mag zwar sicher von den Partner*innen gewünscht sein, dass sich dabei niemand strafbar macht, doch kann beim Praktizieren „etwas schiefgehen“ und manche Handlungen können sogar per se verboten sein.

Vorauszuschicken ist, dass bei jeglichen sexuellen Handlungen ein Konsens über das Geschehen vorhanden sein muss, um sich nicht ggf. wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung strafbar zu machen. Wenn die sexuelle Praktik nun außerdem darin besteht, jemanden, wenn auch im Einvernehmen, zu verletzten (v.a. BDSM), ist zu fragen, ob die Partner*innen eine rechtswirksame Einwilligung in die Verletzung (§ 90 Abs 1 StGB) erteilt haben. Die Einwilligung kann formfrei (d.h. auch mündlich) erfolgen; doch muss die*der Einwilligende konkret einsichtsfähig sein (Vorsicht bei Berauschung im Zeitpunkt der Einwilligungserteilung) und die Tragweite der Einwilligung und die mögliche Gefahr überblicken können (am besten besprechen, was geplant ist; danach ist es ratsam zwischendurch Feedback einzuholen), (Oberster Gerichtshof, 12 Os 184/77). Grundsätzlich können Betroffene in eine Körperverletzung (§ 83 StGB) tatsächlich einwilligen. Die Verletzung als solche darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen (§ 90 StGB), was immer im Einzelfall zu beurteilen ist, so der OGH im genannten Judikat.

Während der OGH im Jahr 1977 (12 Os 180/76) noch urteilte, dass „sadistische oder masochistische Misshandlungen grundsätzlich gegen die guten Sitten verstoßen“, gab er sich im Jahr 1989 (12 Os 17/89) bereits moderater: „Die Duldung der Zufügung von an sich leichten Verletzungen (Striemen nach Fesselung und Auspeitschen) im Verlauf eines freiwilligen sadomasochistischen Verkehrs ist angesichts der Zustimmung des Opfers nicht strafbar“. Klar gestellt wurde im Jahr 2007 (11 Os 134/06z), dass sich die Reichweite des § 90 StGB jedenfalls nicht auf „vorhersehbare schwere Körperverletzungen, die im Zuge sado-masochistischer Praktiken zugefügt werden“ erstreckt. Eine Einwilligung ist demnach nur in eine leichte, nicht aber in ein schwere Körperverletzung (§ 84 StGB: „länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung“) möglich, dies sollten sich die Partner*innen bei BDSM vor Augen halten. Auch Freiheitsentziehungen (§ 99 StGB) in diesem Zusammenhang sind grundsätzlich einwilligungsfähig (Handschellen, Fesselspiele, Bondage).

Bild: Mäx Broht

Abseits von zu gemeinhin eher bekannteren Praktiken wie BDSM ist de facto kaum aufschlussreiche Judikatur vorhanden, es ist sich an den oben genannten Grundsätzen zu orientieren. Diverse Praktiken tangieren entweder das Strafrecht sowieso nicht oder die Fragestellungen sind mit obigen Ausführungen zu Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu lösen (z.B. Puppy Play, Slave Play). Sollte bei Bondage die*der Gefesselte/Gefangene ein vorab vereinbartes „Safeword“ vergessen haben, welches den Prozess stoppen soll, hat die*der Ausführende dennoch innezuhalten/zu befreien/etc., wenn dies die*der Partner*in klar zu erkennen gibt. Dies ist dann problematisch, wenn explizit zuvor vereinbart wurde, dass gerade ein schlichtes Anflehen um Befreiung oder „Nein“, „Stopp“ udgl. nicht als echter Befreiungswunsch gewertet werden soll, sondern nur das Aussprechen des Safewords. Deswegen sollte die*der ausführende Partner*in unabhängig vom Safeword die Situation stets gut einschätzen.

Beim „Rapeplay“ leben die Partner*innen „Vergewaltigungsphantasien“ im Rahmen eines Rollenspiels aus; dies ist mit BDSM-Praktiken verwandt und es handelt sich um keine echte strafbare Handlung gegen die sexuelle Selbstbestimmung, da ja ein Konsens vorhanden ist (siehe ganz oben), mag dies auch mit einer Körperverletzung oder Freiheitsberaubung einhergehen, wenn diese wiederum durch Einwilligungen gedeckt sind. Heikel zu betrachten ist die allzu intensive Anwendung von „Breath control“; dabei wird durch Würgen oder Zuhalten der Atemwege der Sauerstoff abgeschnitten, was bei den Betroffenen sexuelle Lust hervorrufen soll. Falls es zu einem tödlichen Sexunfall käme (v.a. wenn die Betroffenen den Wunsch geäußert hatten, bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt zu werden), werden die Betroffenen aber nicht in den Tod eingewilligt haben, außerdem wäre der Tod sowieso nicht einwilligungsfähig. Und die*der andere müsste sich wegen fahrlässiger Tötung verantworten (§§ 80 ff StGB).

Tatsächlich gibt es extreme Praktiken, bei denen der potentielle Tod der*des Partnerin*Partners durchaus im Rahmen des Vorstellbaren liegt. Beim „Vampirismus“, der Hämatophilie, geht es so zum Beispiel um Blutsaugen, Blutabnahme, ev. nachträglicher Verkauf von damit gefüllten Blutkonserven (ja so etwas gibt es). Hier liegt das Gefährdungspotential in einer extremen oder unsachgemäßen Ausführung, wie der Abnahme von zu großen Blutmengen und/oder Verletzungen der Blutgefäße. Bei mit Kannibalismus verbundene Praktiken wird ein potentieller Tod wohl gar in Kauf genommen. Hält es die*der Ausführende zumindest ernstlich für möglich, dass der*die andere stirbt und findet sich damit ab, so liegt Strafbarkeit nicht wegen fahrlässiger Tötung, sondern wegen Mordes (§ 75 StGB) vor. In Deutschland erregte vor 20 Jahren der Fall um den „Kannibalen von Rotenburg“ Aufsehen: Es handelte sich um eine Verabredung zweier Männer, bei der der eine den anderen „einvernehmlich“ verstümmelte, ausbluten ließ und einzelne Fleischstücke zum späteren Verzehr tiefkühlte. Erwähnenswert ist, dass diese Handlung natürlich nicht nur durch eine Einwilligung nicht gedeckt werden konnte, sondern der Handelnde wegen Mordes und nicht etwa wegen der (milder zu bestrafenden) Tötung auf Verlangen verurteilt wurde. Wohl hätte auch in Österreich das Urteil so lauten müssen: Zur Verwirklichung des privilegierten Tatbestandes der Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB) ist ein „ernstliches und eindringliches Verlangen nötig“. Ernstlich ist das Verlangen, wenn es frei von Willensmängeln ist, psychologisch verstehbar ist und aus einem plausiblen Motiv heraus resultiert; bei derar­tigen Selbstvernichtungswünschen wohl nicht gegeben.

Auf sogenannten „Slam-Partys“ verabreden sich einige als Gruppe, um einander wechselseitig Drogen/„Chems“ zu injizieren und um ggf. (nachher) miteinander Sex haben. Derartige wechselseitige Einwilligungen zu Drogeninjektionen verstoßen gegen die guten Sitten, u.a. weil „Suchtmittel am menschlichen Körper bloß im Rahmen einer ärzt­lichen Behandlung unmittelbar in Anwendung gebracht werden dürfen“ (§ 8 Suchtmittelgesetz), (13 Os 102/02). Strafbar ist auch, wenn (ggf. auf solchen oder ähnlichen Gruppenpartys) bewusst versucht wird, sexuell übertragbare Krankheiten (z.B. HIV) unter bewusstem Verzicht auf Safer-Sex-Regeln zu übertragen; dies gibt solchen Gruppenmitgliedern einen sexuellen Kick; (§ 178 StGB: Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten).

Meine Aufgabe als Autor war es hier die unterschiedlichen in diesem Beitrag dargestellten Praktiken nicht moralisch zu bewerten, sondern neutral juristische Fragen und Rechtsfolgen aufzuzeigen. Unabhängig davon ist klar: Für so manches, was es gibt, gebührt schlicht Akzeptanz, auch wenn es selber gar nichts für einen ist. Nichtsdestotrotz sind Verhaltensweisen, die geneigt sind, Grenzen zu überschreiten oder eine negative Auswirkung auf Betroffene und womöglich über diese hinaus haben (z.B. die bewusste Verbreitung von Krankheiten) aufs Schärfste abzulehnen. Solche Extreme sind aber glücklicherweise alles andere als häufig.

Von Günther Menacher

Jurist mit Schwerpunkt Wohn- und Immobilienrecht
(Foto: © mb_artsss)