Kategorien
Recht Schwerpunkt

Ungefragt. Unerwünscht. Strafbar?

Dick Pics, Dating-Apps und die Grenzen des § 218 Abs 1b StGB

Mit 01.09.2025 ist § 218 Abs 1b StGB (auch als „Dick-Pic-Paragraph“ bekannt) in Kraft getreten. Strafbar ist, „wer eine andere Person belästigt, indem er ihr im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems eine Bildaufnahme, die wesentlich menschliche Genitalien zeigt, eine vergleichbare bearbeitete Bildaufnahme oder vergleichbares künstlich erstelltes Material unaufgefordert und absichtlich übermittelt“.

Dieser Absatz erweitert den Straftatbestand der sexuellen Belästigung und bestraft die unaufgeforderte Übermittlung von Genitalbildern.

Doch was bedeutet das genau? Welche Aufnahmen fallen darunter und wo bestehen möglicherweise weiterhin Lücken?

Der Inhalt im Detail

1.) Durch die Tathandlung kommt es zu einer Belästigung. Die Handlung ist dabei von der betroffenen Person unerwünscht und führt zu einer deutlich belastenden Gefühlsreaktion, etwa Schrecken, Ekel oder Ärger.

2.) Übermittelt wird eine Bildaufnahme. Dabei kann es sich um ein Foto oder auch um ein Video handeln.

3.) Die Bildaufnahme zeigt menschliche Genitalien und das in wesentlichem Umfang. Unter Genitalien versteht man primäre Geschlechtsmerkmale des Menschen. Wesentlich bedeutet vorrangig, dass Bildaufnahmen, bei welchen im Hintergrund nackte Personen sichtbar sind (z. B. am Strand), nicht vom Tatbestand erfasst sind.

4.) Auch vergleichbare bearbeitete Bildaufnahmen oder vergleichbares künstlich erstelltes Material sind vom Tatbestand erfasst. Das bedeutet, dass auch manipulierte Bildaufnahmen oder mit KI erstellte Aufnahmen den Tatbestand erfüllen, die beim Betrachten den Eindruck erwecken, es handle sich tatsächlich um Bildaufnahmen von menschlichen Genitalien. Comics oder Zeichnungen sind hingegen nicht erfasst.

5.) Strafbar ist die Übermittlung solcher Aufnahmen im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems. Darunter fällt die Übermittlung mittels WhatsApp, E-Mails, Direktnachrichten auf Social Media, AirDrop u. a.

6.) Die Übermittlung erfolgt unaufgefordert. Unaufgefordert ist die Zusendung jedenfalls, wenn sich sendende Person und empfangende Person nicht kennen oder die empfangende Person geäußert hat, keine entsprechenden Bilder erhalten zu wollen.

7.) Weiters muss die Bildaufnahme absichtlich übermittelt werden. Das bedeutet, dass es der sendenden Person gerade auf die Übermittlung einer tatbestandsmäßigen Bildaufnahme an die konkrete Person ankommt.

Nacktfotos & Datingseiten

Vor allem bei der Nutzung von Dating-Apps wie „Grindr“ können rechtliche Lücken bestehen. Bisher gibt es keine einschlägige höchstgerichtliche Judikatur. Die folgenden Überlegungen gründen sich daher auf den Gesetzesmaterialien sowie einzelnen Literaturmeinungen.

1.) Das Platzieren von einschlägigen Fotos auf dem eigenen Profil ist nicht tatbildlich, weil es auf die direkte Übermittlung an eine konkrete Person ankommt. Dass das Profil anderen Personen auf einer Webseite oder in einer App angezeigt wird, ändert daran nichts. Erst wenn einschlägiges Material auf fremden Profilen oder Websites unaufgefordert hochgeladen wird, liegt eine entsprechende Übermittlung und daher eine mögliche Strafbarkeit vor.

2.) Die Gesetzesmaterialien halten ausdrücklich fest, dass es zu keiner Kriminalisierung von Fällen kommen soll, „in denen eine Person zwar nicht zur Übermittlung der Bildaufnahme aufgefordert wurde, jedoch von einem Einverständnis der beteiligten Personen zur Übermittlung bzw. dem Empfang derartiger Bilder auszugehen ist“. Dies kann gemäß der Gesetzesmaterialien „in Beziehungen der Fall sein oder auch bei Teilnahme an Angeboten im Internet, in sozialen Medien oder Apps, die auf den (zulässigen) Empfang oder Austausch von sexuellen Inhalten ausgerichtet sind“. Davon werden Erotikplattformen erfasst sein.

Die Gesetzesmaterialien erklären weiters, „die bloße Präsenz oder Teilnahme auf Kontakt-Portalen zur Partnersuche oder in sogenannten „Dating-Apps“ genügt dabei freilich nicht“. Nicht erläutert wird jedoch, ab wann ein Kontaktportal auf Empfang oder Austausch von sexuellen Inhalten ausgerichtet sein soll.

3.) In der Praxis stellt sich zudem die Frage, ab wann die übermittelnde Person strafrechtlich gesehen in einer konkreten Konversation von einem Einverständnis ausgehen darf. Geht sie vom Bestehen eines Konsenses aus, fehlt ihr der Vorsatz und ist die Handlung sodann nicht strafbar. Derzeit wird davon ausgegangen, dass dies etwa dann der Fall ist, wenn bereits zuvor wechselseitig sexualbezogene Inhalte ausgetauscht wurden. Offen bleibt dabei, wie intensiv der vorherige Austausch sexualbezogener Inhalte sein muss, um daraus ein Einverständnis mit dem Empfang entsprechender Bilder ableiten zu können.

Im Falle der Dating-App „Grindr“ kann jede Person in den Profileinstellungen bekanntgeben, ob sie NSFW-Bilder (Not Safe For Work, d. h. explizite Inhalte) erhalten möchte. Hierbei gibt es folgende Auswahlmöglichkeiten: „nie“, „erst später“ und „ja bitte“. Diese Einstellungsmöglichkeit könnte im Zusammenhang mit einem vermuteten Konsens zu weiteren rechtlichen wie tatsächlichen Unsicherheiten führen.

4.) Da wortgemäß lediglich die Übermittlung von Bildaufnahmen tatbildlich ist, scheinen Links, die zu solchen Bildern führen, nicht dem Tatbestand des § 218 Abs 1b StGB zu unterliegen.

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Übermittlung von Links vom Tatbestand erfasst ist, wird wohl gelten: Ist der Zielinhalt des Links eindeutig erkennbar und klickt die empfangende Person den Link trotzdem an, wird dies nicht den Tatbestand erfüllen. Gleiches gilt sehr wahrscheinlich auch, wenn der Link im Profil einer Person eingebettet ist, da keine Übermittlung an bestimmte empfangende Personen stattfindet.

Die (gewollte wie ungewollte) Übermittlung von Links zu privaten (NSFW) Alben wird durch die derzeitige Rechtslage mit großer Wahrscheinlichkeit nicht berührt.

Opferrechte

Als Opfer einer ungewollten Übermittlung expliziter Inhalte ist man keinesfalls rechtelos.

Neben den allgemeinen Rechten von Opfern in Strafverfahren (z. B. Akteneinsicht, Fragerecht und Äußerungsrecht) gibt es für besonders schutzwürdige Opfer (z. B. Opfer, die in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung verletzt worden sein könnten) besondere zusätzliche Rechte:

● Einvernahme bei der Polizei und Dolmetschleistungen nach Möglichkeit durch eine Person des gleichen Geschlechts

● Vernehmung auf schonende Weise

● Beiziehung einer Vertrauensperson

Für Opfer, die in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung verletzt worden sein könnten, besteht die Möglichkeit der Beiziehung einer psychosozialen sowie einer juristischen Prozessbegleitung.

Die psychosoziale Prozessbegleitung soll Betroffene auf das Strafverfahren und die damit verbundenen emotionalen Belastungen vorbereiten und sie insbesondere zu Einvernahmen im Ermittlungs- und Hauptverfahren begleiten. Sie dient dabei vor allem der psychischen Stabilisierung und soll verhindern, dass es durch das Strafverfahren zu einer (erneuten) Traumatisierung kommt.

Die juristische Prozessbegleitung ergänzt die psychosoziale Unterstützung um die rechtliche Beratung und Vertretung der Betroffenen. Sie soll ihnen dabei helfen, ihre Rechte im Strafverfahren tatsächlich wahrzunehmen und durchzusetzen.

Die Kosten für eine solche Prozessbegleitung werden dabei vom Staat getragen.

Kurz gesagt

§ 218 Abs 1b StGB stellt einen wichtigen Schritt im Schutz vor digitaler sexueller Belästigung dar. Die unaufgeforderte Übermittlung von Genitalbildern ist nunmehr ausdrücklich strafbar. Gleichzeitig zeigt sich, dass die Anwendung des Tatbestands nicht immer eindeutig ist. Insbesondere bei Dating-Apps bleiben Fragen offen, die erst durch die weitere rechtliche Entwicklung und Rechtsprechung geklärt werden können.

Für Betroffene, die Opfer sexueller Belästigung im digitalen Raum werden, bestehen wichtige Opferrechte. Außerdem können Betroffene psychosoziale und juristische Prozessbegleitung in Anspruch nehmen.

Beitrag von Victoria Salmina
Rechtsanwaltsanwärterin mit Fokus auf
Familien- und Strafrecht

Von Gastautor*in

Unter diesem Tag versammeln sich verschiedene Gastautor*innen der Lambda.