Hate Crime wird als ein Hassverbrechen definiert, welches sich aus der Straftat und vorurteilsbasierten Motiven zusammensetzt. Dabei geht es um vorsätzlich begangene, strafrechtliche Vergehen aufgrund der tatsächlichen oder vermeintlichen Zugehörigkeit des Opfers zu einer ethnischen Gruppe, Religion, sexuellen Orientierung usw. Der Hass dient als Grund für die Straftat. Ein Vorurteilsmotiv ist ein bestimmender Antrieb für das Handeln einer Person.
Das Vorurteilsmotiv „sexuelle Orientierung“ schließt homosexuelle, bisexuelle, sowie weitere sexuelle Orientierungen ein. Hasskriminalität gegenüber Menschen wegen deren Transidentität/Transgeschlechtlichkeit wird in der Kategorie „Geschlecht“ seit 2024 unter der Ausprägung „Trans“ gesondert erfasst.
Laut dem im Juli dieses Jahres vom Ministerium für Inneres herausgegebenen Lagebericht Hate Crime 2025 wurden 330 Vorurteilsmotive aufgrund von sexueller Orientierung im Jahr 2025 dokumentiert, dies macht Platz 4 der Motive aus; wobei zu 90 % homophobe und zu sieben Prozent gegen Bisexuelle begangene Hassverbrechen festgestellt wurden. In der Kategorie Geschlecht wurden 30 Trans-Motive erfasst. Der Männeranteil bei Vorurteilskriminalität ist bei beiden Motiven mit 90 % ausgesprochen hoch, die Verstöße reichen von Körperverletzungen, Verhetzungen, gefährlichen Drohungen bis zu Beleidigungen vor allem im (halb-)öffentlichen Raum. Beim Motiv „Trans“ traten besonders Verhetzungen auf.
Woran sind diese spezifischen Hassverbrechen zu erkennen? Es kann unter anderem daran gemessen werden, ob die Opfer selbst den Eindruck haben, dass sie explizit aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bzw. ihres Geschlechts beleidigt oder verletzt wurden. Es kann nach sichtbaren Beweisen wie zum Beispiel Hassnachrichten oder Graffitis, die auf Vorurteile hinweisen, geforscht werden. Ein Ort kann auch als Angriffsfläche dienen, wie zum Beispiel eine kulturelle Institution wie ein Verein, der sich für queere Personen einsetzt. Des Weiteren können als mutmaßliche Hinweise die jeweiligen Zugehörigkeiten genannt werden, d. h. gehört das Opfer „sichtbar“ einer Minderheit an? Andersrum: Bewegt sich der Täter oder die Täterin im rechtsextremen Umfeld?
In Österreich machen neonazistische Gruppierungen als sogenannte Pedo Hunter Jagd auf vermeintliche Pädophile im Sinne der Selbstjustiz, wobei dieses vorgetäuschte Motiv zur gezielten Misshandlung von homo- und bisexuellen Männern genutzt wird; die Demütigungen werden gefilmt und auf sozialen Netzwerken verbreitet. Im August 2026 kam es im Bezirk Korneuburg sogar zum Mord an einem 29-Jährigen.
LGBTIQ*-Feindlichkeit führt bei Betroffenen zu einer großen psychischen Belastung. Es ist grundsätzlich zwischen gesamtgesellschaftlichen und individuellen Auswirkungen zu unterscheiden.
Gesamtgesellschaftlich kann ausgehend von den Forschungen des Kriminologen Paul Iganski von verschiedenen Dimensionen der Schadenswellen („waves of harm“) gesprochen werden.
Allgemein kann sich die queere Community ausgeschlossen und unerwünscht fühlen, wenn eines Ihrer Mitglieder von Hassverbrechen betroffen ist. Des Weiteren kann das Vertrauen in die Justiz und Exekutive geschädigt werden, wenn solche Fälle von Hassverbrechen nicht umfassend und ernsthaft bearbeitet werden, was aus der Ohnmacht der Opfer heraus im Extremfall zu Selbstjustiz führen kann. Es geht darüber hinaus um betroffene sowie nicht betroffene Communities, insofern, dass es auch soziale Normgefüge und gesellschaftliche Werten und Normen betrifft.
Individuelle Auswirkungen bzw. Traumata sind zum Beispiel ein subjektives Unsicherheitsempfinden gegenüber bestimmten Behörden, psychische Probleme wie Nervosität, dem Wunsch nach Isolation, Depressionen etc. Auch marginal wirkende Vorfälle wie Beleidigungen können gravierende Folgen für die Betroffenen haben; es gibt ihnen das Gefühl nicht sein zu dürfen, wer man ist, sich nicht zugehörig zu fühlen, nicht wenige erleben einen Schock – da Täterinnen und Täter über das Verbrechen hinaus die Persönlichkeit des Opfers angreifen. Das Element Hass ist für sie manchmal schädlicher als das Verbrechen selbst.
Hassverbrechen werden vergleichsmäßig selten dokumentiert. Eine Teilaufgabe der Demokratie ist es, für den Schutz von Minderheiten zu sorgen. Eine schnelle und starke Reaktion der Strafverfolgungsbehörden kann dazu beitragen, die Gemeinschaft zu stabilisieren und die „Genesung“ eines Opfers zu unterstützen. Umfassende Ermittlungen dienen als Grundlage zur Durchführung präventiver Maßnahmen.
In Österreich sind Rechtsgrundlagen wie das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) und das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz gegen Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und des Geschlechts gegeben. Polizistinnen und Polizisten müssen besser geschult werden, um Hate Crimes als solche zu erkennen und angemessen reagieren zu können.
Die Europäische Kommission hat aufbauend auf die erste LGBTIQ-Gleichstellungsstrategie (2020-2025) eine neue Fünfjahresstrategie erstellt. Diese setzt einen gezielten Fokus auf Hate Speech und Hate Crime im digitalen Raum, verpflichtet sich – als Reaktion auf Bürgerinitiativen – bis 2027 zu einer offiziellen Empfehlung zum Verbot von Konversionsmaßnahmen und setzt auf eine stärkere Einbindung der Zivilgesellschaft im Kampf gegen Diskriminierung von LGBTIQ+-Personen.
Im Hinblick auf das Opfer ist zusätzlich zur juristischen Beratung und Begleitung unbedingt auch psychische Hilfestellung notwendig, damit Betroffene es nicht mit sich selbst ausmachen müssen.
Jegliche Beleidigungen, Stigmatisierungen, Nötigungen, Angriffe usw. sollten von Personen, die dies beobachten, dokumentiert werden. Hier ist Zivilcourage gefragt, wegschauen oder die Handlung kleinmachen verhindert eine Besserung für die Zukunft. Zeug:innenaussagen sind sehr wichtig für die Falldokumentationen. Abgesehen davon tut man auch etwas Gutes für die betroffene Person, indem gezeigt wird, dass es Menschen gibt, die für andere (schwächere) einstehen und Solidarität mit Mitmenschen zeigen.
Beitrag von Amela Džanko
Historikerin und Aktivistin
