{"id":9689,"date":"2025-09-05T00:22:00","date_gmt":"2025-09-04T22:22:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lambdanachrichten.at\/?p=9689"},"modified":"2025-09-04T21:45:02","modified_gmt":"2025-09-04T19:45:02","slug":"psychosoziale-und-juristische-prozessbegleitung-als-hilfsinstrument-fuer-lgbtiq-opfer-von-straftaten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lambdanachrichten.at\/?p=9689","title":{"rendered":"Psychosoziale und juristische Prozessbegleitung als  Hilfsinstrument f\u00fcr LGBTIQ*- Opfer von Straftaten"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"has-drop-cap\">Hasskriminalit\u00e4t ist Gewalt, die sich nicht nur auf ein individuelles Opfer bezieht, sondern bei der es T\u00e4ter:innen auch auf die Zugeh\u00f6rigkeit von Opfern zu einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe abgesehen haben, u.a. auf Personen nicht heterosexueller Orientierung oder diverser Geschlechtsidentit\u00e4t. Vom Strafgesetzbuch (StGB) wird ein solches T\u00e4ter:innenmotiv, das sich bei der Ver\u00fcbung ganz unterschiedlicher Straftaten wie z.B. K\u00f6rperverletzung oder Beleidigung zeigen kann, im Rahmen der Strafzumessung als Erschwerungsgrund gewertet. (Zum Vergleich: Ebenso erschwerend sind z.B. einschl\u00e4gige Vorstrafen, mildernd hingegen ein reum\u00fctiges Gest\u00e4ndnis zu werten; es gibt unterschiedliche Erschwerungs- und Milderungsgr\u00fcnde.) <\/p>\n\n\n\n<p>Im Besonderen gibt es au\u00dferdem einen bestimmten Straftatbestand \u2013 die Verhetzung (\u00a7 283 StGB) \u2013, der in seinem Tatbild bestimmte von der Tat betroffene Personengruppen (u.a. die nach Geschlecht oder sexueller Orientierung definierte Gruppe) sogar explizit aufnimmt. \u00a7 283 Abs 1 Z 1 StGB besagt: \u201eWer \u00f6ffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zug\u00e4nglich wird, zu Gewalt gegen [\u2026 (Anmerkung: die jeweilige Personengruppe)] oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdr\u00fccklich wegen der Zugeh\u00f6rigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder zu Hass gegen sie aufstachelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.\u201c (F\u00fcr bestimmte Fallkonstellationen sind h\u00e4rtere Strafen vorgesehen.) <\/p>\n\n\n\n<p>Viele betroffene Opfer erstatten leider keine Anzeige \u2013 aus Angst, vor Beh\u00f6rden nicht ernst genommen zu werden und weitere Diskriminierungserfahrungen zu erleben. Daher kann von einer hohen Dunkelziffer bei homo- und transfeindlicher Gewalt ausgegangen werden. Im heutigen Beitrag wird auf ein wichtiges Instrument des Opferschutzes eingegangen, um zu zeigen, dass die Strafprozessordnung (StPO) Opfer nicht alleine l\u00e4sst, da es im Einzelfall die M\u00f6glichkeit gibt psychosoziale und juristische Prozessbegleitung als Opfer zu erhalten.<\/p>\n\n\n\n<p>Die StPO r\u00e4umt grunds\u00e4tzlich allen Opfern umfassende Rechte ein (\u00a7\u202f66 StPO): Sie haben u.a. Anspruch auf Information, Akteneinsicht, das Recht auf Parteistellung, das Recht fortlaufend zum Verfahren verst\u00e4ndigt zu werden, das Recht auf Dolmetschleistungen u.v.m. Besonders verletzliche Opfergruppen k\u00f6nnen weitergehende Unterst\u00fctzung beantragen \u2013 darunter die erw\u00e4hnte psychosoziale Prozessbegleitung und eine anwaltliche Vertretung (\u00a7\u202f66b StPO). Die Bestimmung erkennt an, dass bestimmte Opfergruppen durch die Tathandlung psychosozial gesch\u00e4digt sein k\u00f6nnten, weshalb gerade in derartigen F\u00e4llen fachkundige psychosoziale Unterst\u00fctzung erforderlich ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst dabei sowohl die emotionale und psychische Vorbereitung auf das Verfahren als auch die pers\u00f6nliche Unterst\u00fctzung w\u00e4hrend Vernehmungen bzw. in der Hauptverhandlung, also den gerichtlichen Terminen; sie wird z.B. durch Psychotherapeut:innen ausge\u00fcbt. Sie ist inhaltlich vom Beistand durch Rechtsanw\u00e4lt:innen (Beratung und Parteienvertretung durch Anw\u00e4lt:innen), also juristischer Prozessbegleitung, zu unterscheiden, der vorrangig die rechtliche Interessenwahrung sichert: Z.B. der Geltendmachung von Geldanspr\u00fcchen gegen T\u00e4ter:innen im Rahmen des Strafverfahrens.<\/p>\n\n\n\n<p>Personen kommen f\u00fcr die antragsbed\u00fcrftige Gew\u00e4hrung genannter Prozessbegleitungen dann in Betracht, wenn sie Opfer von einzelnen bestimmten Straftaten sind, u.a. von oben genannter Verhetzung, oder sie Opfer von Gewaltdelikten oder Sexualstrafdelikten sind. Opfer u.a. derartiger Straftaten zu sein, ist Voraussetzung. Die Tatsache spezifisch wegen pers\u00f6nlicher Zugeh\u00f6rigkeit zum Kreis von LGBTIQ*-Personen betroffen zu sein, ist (abseits des Tatbestands der Verhetzung) nicht Voraussetzung. Wohl sind LGBTIQ*-Personen von derartigen Delikten aber immer wieder betroffen. <\/p>\n\n\n\n<p>Anders als der Gew\u00e4hrung von sogenannter \u201eVerfahrenshilfe\u201c (eine andere Form spezifisch juristischer Unterst\u00fctzung von Prozessparteien) h\u00e4ngt die tats\u00e4chliche Gew\u00e4hrung psychosozialer und juristischer Prozessbegleitung nicht von den Verm\u00f6gens- und Einkommensverh\u00e4ltnissen des Opfers ab. Eine Voraussetzung des Anspruchs auf Prozessbegleitung ist, dass die Gew\u00e4hrung erforderlich sein muss, damit das Opfer seine prozessualen Rechte unter gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichster Bedachtnahme auf seine pers\u00f6nliche Betroffenheit wahren kann. Mit dieser sperrigen Formulierung soll zum Ausdruck gebracht werden, dass leider nicht jedes Opfer \u2013 je nach Grad der Betroffenheit \u2013 in psychosozialer und juristischer Hinsicht Unterst\u00fctzung dem Gesetzgeber zu Folge ben\u00f6tigt. Es kommt zu Einzelfallentscheidungen. Es kann auch sein, dass psychosoziale Prozessbegleitung gew\u00e4hrt wird, aber juristische nicht bzw. umgekehrt, dies je nach Lage des Falls. <\/p>\n\n\n\n<p>Grunds\u00e4tzlich bietet \u00a7\u202f66b StPO wirksame Mittel zur Unterst\u00fctzung von Opfern bestimmter homo- und transfeindlicher Gewalterfahrungen, wenngleich ein weiterer Ausbau dieses Rechtsinstituts w\u00fcnschenswert w\u00e4re. Die praktische Umsetzung der Prozessbegleitung h\u00e4ngt entscheidend auch von der polizeilichen Sensibilit\u00e4t mit LGBTIQ*-Personen als vulnerable Opfergruppe, dem Zugang zu Informationen und dem Willen zur Anwendung ab. Und bessere gesetzgeberische Klarheit zu schaffen, wann tats\u00e4chlich mit einer sicheren Gew\u00e4hrung zu rechnen ist, w\u00e4re zielf\u00fchrend. Im \u00dcbrigen erfolgt die Zuerkennung manchmal zu sp\u00e4t \u2013 etwa erst in der Hauptverhandlung, obwohl belastende Situationen h\u00e4ufig schon im Ermittlungsverfahren auftreten \u2013 was ebenso ein Kritikpunkt ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hasskriminalit\u00e4t ist Gewalt, die sich nicht nur auf ein individuelles Opfer bezieht, sondern bei der es T\u00e4ter:innen auch auf die Zugeh\u00f6rigkeit von Opfern zu einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe abgesehen haben, u.a. auf Personen nicht heterosexueller Orientierung oder diverser Geschlechtsidentit\u00e4t. 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