{"id":830,"date":"2020-09-04T00:50:12","date_gmt":"2020-09-04T00:50:12","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.lambdanachrichten.at\/?p=830"},"modified":"2021-05-12T22:09:43","modified_gmt":"2021-05-12T22:09:43","slug":"strafrechtliche-aspekte-von-sexualkontakten-bei-hiv-infektion","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lambdanachrichten.at\/?p=830","title":{"rendered":"Strafrechtliche Aspekte von Sexualkontakten bei HIV-Infektion"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"has-drop-cap\">Schon als in den 1980er Jahren die AIDS-Pandemie ausbrach, wurde die Strafbarkeit von sexuellen Handlungen, bei denen HIV-positive Personen bzw. (damals noch relevanter) an AIDS Erkrankte beteiligt waren, diskutiert. Medizinisch hat sich ja seitdem enorm viel weiterentwickelt und so unterlag die strafrechtliche Beurteilung von in diesem Zusammenhang stehenden Handlungen einem Wandel. Mit strafrechtlicher Beurteilung ist gemeint, dass man* f\u00fcr seine Handlungen von einer*einem Strafrichter*in gegebenenfalls zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, die auch bedingt nachgesehen werden kann (\u201eBew\u00e4hrungsstrafe\u201c), verurteilt werden kann und die Verurteilung im Strafregisterauszug aufscheint, man* also kein positives Leumundszeugnis mehr vorweisen kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Die folgenden Ausf\u00fchrungen besch\u00e4ftigen sich mit dem Szenario, dass eine HIV-positive und eine HIV-negative Person Vaginal- oder Analsex haben (da diese Praktiken die wichtigsten potentiellen sexuellen \u00dcbertragungswege der Infektion darstellen).<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn es zu einer Infektion tats\u00e4chlich gekommen ist, dann w\u00e4re die Verwirklichung von K\u00f6rperverletzungsdelikten, allen voran \u00a7 88 Strafgesetzbuch (StGB) \u2013 fahrl\u00e4ssige K\u00f6rperverletzung \u2013 zu pr\u00fcfen. Ein Schuldvorwurf kann dann gegeben sein, wenn Safer-Sex-Standards nicht eingehalten wurden. Mit heutigem Stand der Rechtsprechung ist bei Einhaltung von Safer-Sex-Standards jedenfalls keine Strafbarkeit gegeben. Sex bei Einhaltung von Safer-Sex-Standards stellt kein \u201esozial inad\u00e4quat gef\u00e4hrliches Verhalten\u201c dar, welches f\u00fcr jegliche Strafbarkeit gefordert ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf Grund des heutigen medizinischen Fortschritts entspricht bzgl. Schutz vor HIV-Infektionen nicht nur der Gebrauch von Kondomen Safer-Sex-Standards (wobei selbstverst\u00e4ndlich bei Vaginal- oder Analverkehr nur das Kondom auch vor bestimmten anderen Erkrankungen sch\u00fctzt), sondern auch der Gebrauch der PrEP (Pr\u00e4-Expositions-Prophylaxe). Es wird au\u00dferdem bzgl. Schutz vor HIV-Infektionen als Safer-Sex gesehen, wenn die*der HIV-positive Partner*in erfolgreich (idealerweise schon bereits \u00fcber mehrere Monate hinweg) gegen die Immunschw\u00e4che laufend therapiert wird und dabei regelm\u00e4\u00dfig ihre*seine Medikation einnimmt, sodass sich die Viruslast unter der Nachweisgrenze befindet (Treatment as Prevention \u2013 TasP). Entgegen dem hat das LG Klagenfurt unl\u00e4ngst eine HIV-positive Person, der mittels TasP verh\u00fctete, wegen \u00a7 179 StGB (noch nicht rechtskr\u00e4ftig) auf Basis eines fragw\u00fcrdigen medizinischen Sachverst\u00e4ndigengutachtens verurteilt. Die Entscheidung im Instanzenzug bleibt abzuwarten.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei Fragen um die Strafbarkeit geht es aber nicht nur darum, ob es zu einer Infektion tats\u00e4chlich gekommen ist, sondern auch darum, ob die Handlung des sexuellen Aktes zwischen den konkreten Partner*innen per se die Gefahr einer \u00dcbertragung in sich birgt. Dazu gibt es im StGB die \u00a7\u00a7 178 und 179, die Delikte mit dem Inhalt der \u201eGef\u00e4hrdung von Menschen durch \u00fcbertragbare Krankheiten\u201c normieren. Wenn jemand* eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer \u00fcbertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuf\u00fchren, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschr\u00e4nkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten geh\u00f6rt (dazu z\u00e4hlt die Infektion mit dem HI-Virus, nicht aber z.B. banale Erk\u00e4ltungsinfektionen), besteht bei vors\u00e4tzlicher Begehung eine Strafdrohung von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, (bei fahrl\u00e4ssiger Begehung von bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von bis zu 720 Tagess\u00e4tzen); dies sind allerdings nur die H\u00f6chststrafen. Gesch\u00fctztes Rechtsgut hierbei sind die Allgemeingesundheit der Gesellschaft und das Ziel von Epidemiebek\u00e4mpfungen. Es handelt sich um \u201eGef\u00e4hrdungsdelikte\u201c: Allein die Verbreitungseignung der Erkrankung reicht zur Erf\u00fcllung des Tatbilds aus, ohne dass es zu einer tats\u00e4chlichen Ansteckung im konkreten Fall kommen muss. Dies ist nicht so auszulegen, dass der sexuelle Kontakt einer HIV-positiven Person mit einer HIV-negativen per se eine Verbreitungseignung inne tr\u00e4gt! Eine solche unrichtige Rechtsauffassung hie\u00dfe, dass HIV-positive Personen sexuell stark eingeschr\u00e4nkt w\u00e4ren; es wurde in fr\u00fcheren Jahrzehnten selbige Auffassung aber ab und an vertreten und trieb so manchen Betroffenen Angstschwei\u00df auf die Stirn, ins Visier der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden zu gelangen, wie Zeitzeug*innen berichten k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Aus \u00a7\u00a7 178 und 179 StGB l\u00e4sst sich also die Verpflichtung f\u00fcr Sexualpartner*innen mit unterschiedlichen HIV-Status ableiten, Gef\u00e4hrdungen zu verhindern, somit also Safer-Sex-Standards einzuhalten. Wenn eine HIV-Infektion bekannt ist, und \u201eunsafer Sex\u201c wird praktiziert, kommt eine Strafbarkeit nach \u00a7 178 StGB in Betracht (Vorsatzdelikt). In welchen F\u00e4llen das Fahrl\u00e4ssigkeitsdelikt nach \u00a7 179 StGB verwirklicht sein k\u00f6nnte, ist sehr spekulativ. Ein generell un\u00adsafes und risikoreiches Sexualverhalten mit wechselnden Partner*innen ohne sich dabei regelm\u00e4\u00dfig HIV-Tests zu unterziehen, k\u00f6nnte meines Erachtens den Tatbestand wom\u00f6glich erf\u00fcllen.<\/p>\n\n\n\n<p>Es besteht zwar keine Verpflichtung \u00adder*des HIV-positiven Partnerin*Partners \u00fcber den positiven HIV-Status aufzukl\u00e4ren; sollte umgekehrt jedoch die*der HIV-negative Partner*in den positiven HIV- Status die*der anderen kennen und es wird in der Folge Sex ohne Einhaltung von Safer-Sex- Standards praktiziert, machen sich beide (!) Sexualpartner*innen (als unmittelbare T\u00e4ter) gem \u00a7 178 StGB strafbar! Also auch die*der HIV-negative Partner*in! Eine Einwilligung in eine solche Gef\u00e4hrdung befreit die*den HIV-negativen Partner*in von der Strafbarkeit nicht, weil gesch\u00fctztes Rechtsgut nach \u00a7 178 StGB eben die Allgemeingesundheit der Gesellschaft ist!<\/p>\n\n\n\n<p>Rein von den Fallzahlen spielt all dies im Vergleich zu vergangen Jahrzehnten eine untergeordnete Rolle. Unr\u00fchmliche Aktualit\u00e4t kann das Thema beim Aufkommen neuer, nicht (erfolgreich) therapierbarer Geschlechtskrankheiten wiedererlangen. Im \u00dcbrigen sind die genannten StGB- Bestimmungen ja nicht nur bei der Verbreitung von Geschlechtskrankheiten, sondern bei allen m\u00f6glichen \u00fcbertragbaren anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten grunds\u00e4tzlich anwendbar. So wurde bereits nach \u00a7 178 StGB verurteilt, weil in Kenntnis der COVID-19-Infektion gegen die Heimquarant\u00e4ne versto\u00dfen wurde und es Kontakt mit anderen Menschen gegeben hatte. \u03bb<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quellen: <br>Rechtsgutachten von Dr. Hubert Hinterhofer \u201eAIDS, HIV und Strafrecht &#8211; Zur Strafbarkeit von Sexualkontakten HIV-infizierter Personen nach den \u00a7\u00a7 178, 179 StGB\u201c<br>Interviews mit dem Rechtskomitee Lambda und RA Dr. Helmut Graupner<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Schon als in den 1980er Jahren die AIDS-Pandemie ausbrach, wurde die Strafbarkeit von sexuellen Handlungen, bei denen HIV-positive Personen bzw. (damals noch relevanter) an AIDS Erkrankte beteiligt waren, diskutiert. Medizinisch hat sich ja seitdem enorm viel weiterentwickelt und so unterlag die strafrechtliche Beurteilung von in diesem Zusammenhang stehenden Handlungen einem Wandel. 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