{"id":5136,"date":"2025-03-07T00:17:00","date_gmt":"2025-03-06T23:17:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lambdanachrichten.at\/?p=5136"},"modified":"2025-06-04T21:39:14","modified_gmt":"2025-06-04T19:39:14","slug":"queer-und-behindert-3","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lambdanachrichten.at\/?p=5136","title":{"rendered":"Queer und behindert"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Mehrfachdiskriminierung und H\u00fcrden bei der Rechtsdurchsetzung<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"has-drop-cap\">2024 ver\u00f6ffentlichte die Europ\u00e4ische Grundrechteagentur FRA eine Studie, in der 100.000 LGBTIQ-Personen aus 30 europ\u00e4ischen L\u00e4ndern zu ihren Diskriminierungserfahrungen befragt wurden. Die Befragten berichteten aber nicht nur von queerfeindlichen Diskriminierungen (in \u00d6sterreich 38%), sondern auch von Ungleichbehandlungen aufgrund von anderen Merkmalen wie Herkunft oder Behinderung. Das ist auch nicht \u00fcberraschend, denn Menschen sind nicht eindimensional, sondern haben unterschiedliche Identit\u00e4tsanteile. Sie erfahren entlang mehrerer Kategorisierungen bestimmte Zuschreibungen, und diese korrelieren auch oft mit unterschiedlichen gesellschaftlichen Positionierungen. Verschr\u00e4nken sich mehrere Diskriminierungskategorien im Sinne einer intersektionalen oder einer mehrfachen Diskriminierung, k\u00f6nnen Menschen in besonders vulnerable Positionen gebracht werden. <\/p>\n\n\n\n<p>In diesem Artikel sehen wir uns an, wie das Antidiskriminierungsrecht diesen Umstand reflektiert und ob es Personen sch\u00fctzt, die sowohl aufgrund einer Behinderung als auch aufgrund der sexuellen Orientierung bzw. des Geschlechts \u2013 also mehrfach \u2013 diskriminiert werden. Denn w\u00e4hrend Mehrfachdiskriminierung zwar in den Gesetzen als Begriff vorkommt, f\u00fchren gesetzliche Schutzl\u00fccken sowie die zersplitterte Rechtslage durchaus zu H\u00fcrden im Zugang zum Recht.<\/p>\n\n\n\n<p>Queere Menschen sind in \u00d6sterreich gegen Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung und des Geschlechts gesetzlich gesch\u00fctzt. Geschlecht umfasst auch Trans- und Intergeschlechtlichkeit und nach der Ansicht vieler Expert*innen auch Geschlechtsidentit\u00e4t \u2013 etwa von nicht bin\u00e4ren Personen \u2013, Geschlechtsausdruck und -merkmale (hier fehlt es allerdings noch an Rechtsprechung zum Antidiskriminierungsrecht). W\u00e4hrend f\u00fcr Geschlecht ein weiter gesetzlicher Schutz gilt, n\u00e4mlich sowohl in der Arbeitswelt als auch beim Zugang zu G\u00fctern und Dienstleistungen, ist sexuelle Orientierung nur in der Arbeitswelt gesch\u00fctzt. Beim Zugang zu G\u00fctern und Dienstleistungen hingegen \u201edarf\u201c in der Privatwirtschaft grunds\u00e4tzlich aufgrund der sexuellen Orientierung diskriminiert werden, also beispielsweise der Einlass in ein Lokal oder das Anmieten einer Wohnung verweigert werden \u2013 dieser fehlende Schutz wird seit Jahren unter dem Stichwort \u201efehlendes Levelling-up\u201c diskutiert. <\/p>\n\n\n\n<p>Diskriminierungen aufgrund der Behinderung sind ebenso breit verboten, n\u00e4mlich sowohl in der Arbeitswelt (Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG und L\u00e4ndergesetze), als auch beim Zugang zu G\u00fctern und Dienstleistungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz BGStG und L\u00e4ndergesetze). <\/p>\n\n\n\n<p>Es besteht also eine gesetzliche Schutzl\u00fccke f\u00fcr queere Menschen, die eine Mehrfachdiskriminierung aufgrund ihrer Behinderung und ihrer sexuellen Orientierung im Bereich Dienstleistungszugang erfahren. <\/p>\n\n\n\n<p>Aber auch der Rechtsdurchsetzungsweg gestaltet sich je nach Diskriminierungsgrund uneinheitlich: Will eine Person eine Diskriminierung aufgrund des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG), also z. B. aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentit\u00e4t, geltend machen, hat sie zwei M\u00f6glichkeiten: Entweder sie klagt die diskriminierende Person bzw. das diskriminierende Unternehmen und fordert dabei \u2013 in den meisten F\u00e4llen \u2013 Schadenersatz. Oder sie wendet sich optional zun\u00e4chst an die Gleichbehandlungskommission. Diese beim Bundeskanzleramt eingerichtete Stelle pr\u00fcft (kostenlos), ob aus ihrer Sicht eine Diskriminierung vorliegt. Das Pr\u00fcfergebnis kann in einem n\u00e4chsten Schritt bei einer Klage vor Gericht vorgelegt werden, und das Gericht muss sich mit dem Pr\u00fcfergebnis auseinandersetzen. Zur Beratung und Unterst\u00fctzung stehen NGOs \u2013 viele davon im Mitgliedernetzwerk des Klagsverbands \u2013 und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW) zur Verf\u00fcgung. <\/p>\n\n\n\n<p>Auch bei Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung empfiehlt sich vorab eine Beratung, wobei hier neben NGOs die Behindertenanw\u00e4ltin zust\u00e4ndig ist. Der Schritt der Rechtsdurchsetzung sieht bei Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung jedoch anders aus: BEinstG und BGStG sehen vor einer allf\u00e4lligen Klage verpflichtend ein Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumsservice vor. Das bedeutet, dass die betroffene Person versuchen muss, sich mit der diskriminierenden Person bzw. dem diskriminierenden Unternehmen in einem Schlichtungsgespr\u00e4ch zu einigen. Wenn sich die beiden Seiten einigen, kann keine Klage mehr eingebracht werden. Nur wenn die Schlichtung scheitert, steht den Betroffenen noch der Klagsweg offen. <\/p>\n\n\n\n<p>Was passiert aber, wenn eine Person eine Diskriminierung aufgrund mehrerer Gr\u00fcnde geltend machen will, also Behinderung UND Geschlecht oder Behinderung UND sexuelle Orientierung? Beispielsweise hat die Person eine diskriminierende Beschimpfung oder Mobbingsituation erlebt. Das kann eine rechtlich relevante Bel\u00e4stigung darstellen. Antidiskriminierungsrechtlich fallen darunter alle Verhaltensweisen, die die W\u00fcrde der betroffenen Person verletzen (k\u00f6nnen), f\u00fcr die Person unerw\u00fcnscht sind und ein einsch\u00fcchterndes, feindseliges, entw\u00fcrdigendes, beleidigendes oder dem\u00fctigendes Umfeld schaffen. Je nach betroffenem Merkmal sind diese Bel\u00e4stigungsverbote aber in verschiedenen Gesetzen geregelt. Es kann sich daher im Fall einer solchen Mehrfachdiskriminierung bereits im Beratungsprozess die Notwendigkeit ergeben, sich an verschiedene Einrichtungen (zum Beispiel Behindertenanw\u00e4ltin und GAW) zu wenden. Eine gute Kooperation \u2013 wie sie auch der Klagsverband mit seinem Netzwerk zu unterst\u00fctzen versucht \u2013 ist dabei unerl\u00e4sslich. Ist Behinderung einer der mitbetroffenen Diskriminierungsgr\u00fcnde, muss vor einem Gerichtsverfahren verpflichtend ein Schlichtungsversuch unternommen werden. Das kann gerade bei Bel\u00e4stigungssituationen in Mehrfachdiskriminierungskonstellationen besonders belastend f\u00fcr die Betroffenen sein, da ja bei der Schlichtung grunds\u00e4tzlich eine Einigung erzielt werden soll. Zudem sind Schlichtungsreferent*innen haupts\u00e4chlich auf den Diskriminierungsgrund Behinderung geschult und haben wom\u00f6glich wenig Wissen und Sensibilit\u00e4t bez\u00fcglich anderer Diskriminierungsmerkmale.<\/p>\n\n\n\n<p>Gerichtlich kann eine diskriminierungsbetroffene Person in den meisten F\u00e4llen nicht die tats\u00e4chliche Gleichbehandlung oder die Beseitigung der Diskriminierung einklagen, sondern in erster Linie einen sogenannten immateriellen Schadenersatz f\u00fcr die \u201eerlittene pers\u00f6nliche Beeintr\u00e4chtigung\u201c. Wenn sich eine Klage auf mehrere Diskriminierungsgr\u00fcnde st\u00fctzt, also Schadenersatz wegen Mehrfachdiskriminierung eingeklagt wird, muss das Gericht nach den Antidiskriminierungsgesetzen die Mehrfachdiskriminierung bei der Bemessung der Schadensh\u00f6he ber\u00fccksichtigen. Das bedeutet, dass in diesen F\u00e4llen ein h\u00f6herer Schadenersatz zugesprochen werden kann als bei \u201eeinfacher\u201c Diskriminierung. Eine Anerkennung der Mehrfachdiskriminierung durch das Gesetz auf dieser Ebene ist wichtig. Aus Erfahrung des Klagsverbands entsprechen die zugesprochenen Schadenersatzbetr\u00e4ge f\u00fcr erlebte Diskriminierungen aber leider ganz generell nur partiell den gesetzlichen Vorgaben, tats\u00e4chlich wirksam, verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und abschreckend zu sein. <\/p>\n\n\n\n<p>Um dem Zusammenwirken von Diskriminierungsgr\u00fcnden gerecht zu werden, braucht es f\u00fcr die Betroffenen Gesetze, die diese Realit\u00e4ten abbilden. Neben effektiveren Rechtsdurchsetzungsm\u00f6glichkeiten k\u00f6nnte auch eine gesetzliche Definition von intersektionaler bzw. Mehrfachdiskriminierung zur Sichtbarkeit und Rechtssicherheit beitragen \u2013 f\u00fcr Diskriminierungsbetroffene und f\u00fcr Rechtsanwender*innen wie z.B. Richter*innen. Zudem braucht es gute Beratung, die Betroffene in ihren multidimensionalen Diskriminierungserfahrungen ernst nimmt und mit ihnen gemeinsam Handlungsm\u00f6glichkeiten entwickelt. Ein guter Austausch zwischen verschiedenen Beratungsstellen ist daf\u00fcr eine wichtige Basis. Der Klagsverband arbeitet daher kontinuierlich daran, seine Mitgliedsorganisationen zu vernetzen, um voneinander zu lernen und das Verst\u00e4ndnis von unterschiedlichen Diskriminierungsdimensionen und ihrem Zusammenwirken zu erweitern und zu vertiefen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong><em>Susanne Kimm<br>Juristische Mitarbeiterin f\u00fcr Rechtsberatung und Rechtsdurchsetzung<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong><em>Theresa Hammer<br>Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin und Leiterin der Rechtsberatung und Rechtsdurchsetzung<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong><em>Klagsverband<\/em><\/strong><br><a href=\"http:\/\/www.klagsverband.at\" data-type=\"link\" data-id=\"www.klagsverband.at\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">www.klagsverband.at<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mehrfachdiskriminierung und H\u00fcrden bei der Rechtsdurchsetzung 2024 ver\u00f6ffentlichte die Europ\u00e4ische Grundrechteagentur FRA eine Studie, in der 100.000 LGBTIQ-Personen aus 30 europ\u00e4ischen L\u00e4ndern zu ihren Diskriminierungserfahrungen befragt wurden. 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