{"id":373,"date":"2021-03-12T00:55:55","date_gmt":"2021-03-12T00:55:55","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.lambdanachrichten.at\/?p=373"},"modified":"2021-05-30T14:14:31","modified_gmt":"2021-05-30T14:14:31","slug":"arbeitsrechtliche-fragestellungen-bei-einer-hiv-infektion","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lambdanachrichten.at\/?p=373","title":{"rendered":"Arbeitsrechtliche Fragestellungen bei einer HIV-Infektion"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"has-drop-cap\">In Erg\u00e4nzung zu meinem Beitrag in der letzten Ausgabe, der sich strafrechtlichen Aspekten von Sexualkontakten bei HIV-Infektionen gewidmet hat, soll es im heutigen Beitrag darum gehen, inwiefern und ob eine HIV-Infektion am Arbeitsplatz \u2013 in einem Dienstverh\u00e4ltnis \u2013 von Bedeutung sein kann. Neben diesen arbeitsrechtlichen Fragestellungen zu einer HIV-Infektion geht es in meiner Kolumne anschlie\u00dfend dann noch um ein ganz anderes und neues Thema.<\/p>\n\n\n\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist jede*r, die*der HIV-positiv ist, berechtigt jeden beliebigen Beruf auszu\u00fcben mit Ausnahme von Prostitution, die das AIDS-Gesetz 1993 (\u00a7 4 Abs 1) diesfalls verbietet. Gegen\u00fcber Arbeitgeber*innen (auch potentiell k\u00fcnftigen bei einem Bewerbungsgespr\u00e4ch) muss der HIV-Status (selbst wenn sogar eine AIDS-Diagnose best\u00fcnde) nicht offengelegt werden, es besteht keinerlei Auskunftspflicht von Dienstnehmer*innen. Arbeitgeber*innen d\u00fcrfen den Status auch nicht aktiv abfragen. Sie d\u00fcrfen auch nicht \u2013 z.B. vor einer Einstellung oder gar regelm\u00e4\u00dfig \u2013 einen HIV-Test verlangen. Man sieht also, dass Arbeitgeber*innen diese Angelegenheit nichts angeht, zumal im Lebensalltag keine Infektionsgefahren besteht. (Im \u00dcbrigen besteht bei erfolgreicher Therapie und einer Viruslast unterhalb der Nachweisgrenze ja nicht einmal ein sexuelles \u00dcbertragungsrisiko, siehe dazu vergangene Ausgabe).<\/p>\n\n\n\n<p>Sollten Arbeitgeber*innen im Einzelfall in Kenntnis einer HIV-Infektion oder einer AIDS-Erkrankung sein, darf diese Information nicht an die Belegschaft weitergegeben werden. Es darf auch nicht zu internen Versetzungen oder gar Entlassungen kommen. Arbeitgeber*innenseitige Aufl\u00f6sungen von Dienstverh\u00e4ltnissen, die auf diskriminierende Weise wegen einer HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung erfolgen, haben Chancen gerichtlich angefochten zu werden, sodass das Dienstverh\u00e4ltnis weiter bestehen kann.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00c4rzt*innen sind zwar zur Meldung einer HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung an die Gesundheitsbeh\u00f6rden gesetzlich verpflichtet, d\u00fcrfen eine solche aber keinesfalls an Arbeitgeber*innen bekanntgeben. Es handelt sich um besonders sensible Gesundheitsdaten. Grunds\u00e4tzlich gilt, dass eine Krankschreibung nicht den Erkrankungsgrund nennt, sodass Arbeitgeber*innen aus einer etwaigen Krankschreibung keine Schl\u00fcsse auf eine allf\u00e4llige HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung ziehen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: Interviews mit dem Rechtskomitee Lambda und RA Dr. Helmut Graupner<\/em><\/p>\n\n\n\n<h6 class=\"wp-block-heading\">Erratum (aus Lamnda #183)<\/h6>\n\n\n\n<p>Bezogen auf meine Kolumne in 1\/2021 muss Folgendes korrigiert\/erg\u00e4nzt werden: \u00c4rzt*innen unterliegen keiner Meldepflicht bzgl. HIV-Infektionen. Jedoch sind Labors, die HIV-Tests durchf\u00fchren, verpflichtet, regelm\u00e4\u00dfig die Zahl der getesteten Personen und die Zahl der allenfalls positiv befundeten Personen ans zust\u00e4ndige Ministerium zu melden. F\u00fcr AIDS besteht eine anonymisierte Meldepflicht direkt ans Ministerium (Quelle: BMASGK).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In Erg\u00e4nzung zu meinem Beitrag in der letzten Ausgabe, der sich strafrechtlichen Aspekten von Sexualkontakten bei HIV-Infektionen gewidmet hat, soll es im heutigen Beitrag darum gehen, inwiefern und ob eine HIV-Infektion am Arbeitsplatz \u2013 in einem Dienstverh\u00e4ltnis \u2013 von Bedeutung sein kann. 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