{"id":2513,"date":"2023-09-01T00:17:00","date_gmt":"2023-08-31T22:17:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lambdanachrichten.at\/?p=2513"},"modified":"2023-09-01T00:18:50","modified_gmt":"2023-08-31T22:18:50","slug":"nichtbinaritaet-und-personenstand","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lambdanachrichten.at\/?p=2513","title":{"rendered":"Nichtbinarit\u00e4t und Personenstand"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wie weit ist der gerichtliche Weg zur Anerkennung?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"has-drop-cap wp-block-paragraph\">Der heutige Beitrag versucht, einen \u00dcberblick \u00fcber den Stand von Gerichtsverfahren rund um die personenstandsrechtliche Anerkennung von nichtbin\u00e4ren Personen zu geben. Es geht um Menschen, die einen anderen als \u201em\u00e4nnlich\u201c oder \u201eweiblich\u201c lautenden Geschlechtseintrag in ihren Dokumenten erzielen m\u00f6chten und die sich weder mit dem einen oder anderen bin\u00e4ren Geschlecht identifizieren &#8211; dies unabh\u00e4ngig von in der Regel eindeutigen bin\u00e4ren biologischen Geschlechtsmerkmalen.\u00a0\u00a0<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(Zur Abgrenzung: Es geht nicht um Personen, die auf Grund ihrer Transidentit\u00e4t ausgehend vom urspr\u00fcnglichen biologischen Geschlecht den jeweils anderen bin\u00e4ren Geschlechtseintrag (also \u201em\u00e4nnlich\u201c oder \u201eweiblich\u201c) anstreben und oftmals mit medizinischen Eingriffen bewusst ihr biologisches Geschlecht angleichen wollen (bin\u00e4re Transpersonen). Auch geht es nicht um Personen, die bei Geburt biologische Merkmale beider Geschlechter, bzw. Variationen der Geschlechtsmerkmale, aufweisen (intergeschlechtliche Personen).)&nbsp;&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bereits 2018 hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in einem f\u00fcr die betreffenden Personengruppe relevanten Erkenntnis entschieden, dass der Staat nicht verpflichtet ist, das Geschlecht \u00fcberhaupt zu registrieren. Wenn doch, m\u00fcssen es individuelle Merkmale und nicht k\u00f6rperliche sein, anhand derer die staatliche Registrierung erfolgt. Fremdbestimmte Geschlechtszuweisungen muss man nicht akzeptieren. Insofern sind auch nichtbin\u00e4re Geschlechtsidentit\u00e4ten zu dokumentieren. Alle selbstbestimmten Bezeichnungen \u2013 mit Bezug zur Realit\u00e4t \u2013 sind m\u00f6glich. Mit Verweis auf eine Stellungnahme der Bioethikkommission werden die Begriffe \u201edivers\u201c, \u201einter\u201c und \u201eoffen\u201c vorgeschlagen (VfGH 15.6.2018, G 77\/2018). Jedenfalls k\u00e4men somit abseits von \u201em\u00e4nnlich\u201c und \u201eweiblich\u201c die Eintragungen \u201edivers\u201c und \u201eoffen\u201c (durchaus aber auch andere) f\u00fcr nichtbin\u00e4re Personen als brauchbare Begriffe in Betracht.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dem VfGH-Erkenntnis eigentlich v\u00f6llig widersprechend und daher rechtswidrig hatte der damalige Innenminister Herbert Kickl, FP\u00d6, die f\u00fcr die F\u00fchrung des Personenstandregisters zust\u00e4ndigen Standes\u00e4mter mit (nicht aber die Gerichte im Beschwerdeweg bindenden) internem Erlass angewiesen, Antr\u00e4gen auf Geschlechtseintragungen, die anders als \u201em\u00e4nnlich\u201c oder \u201eweiblich\u201c lauten, nur stattzugeben, wenn die Person biologisch intergeschlechtlich ist. Demnach also gerade nicht, wenn \u201elediglich\u201c die Geschlechtsidentit\u00e4t der:des Antragsstellerin:Antragsstellers eine nichtbin\u00e4re ist. Im \u00dcbrigen lie\u00df Kickl den Kanon der Eintragungsbegriffe auf \u201edivers\u201c beschr\u00e4nken (sp\u00e4ter erst zumindest erg\u00e4nzend um \u201einter\u00b9\u201c). Das greift aber nat\u00fcrlich viel zu kurz und ignoriert bewusst das VfGH-Erkenntnis.&nbsp;&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wie wehrt man sich als nichtbin\u00e4re Person gegen die rechtswidrige Verwaltungspraxis? Betroffene versuchen erstmal beim jeweiligen \u00f6rtlichen Standesamt den gew\u00fcnschten Geschlechtseintrag zu erwirken. Das gelingt in aller Regel nicht. Vielleicht besteht rein praktisch die Chance, wenn man auf eine:n ungeschulte:n Beamten:Beamtin trifft, gerade am Standesamt viel los ist, alle n\u00f6tigen Unterlagen sogleich vorlegt und der Antrag sodann \u201eaus Zeitsparungsgr\u00fcnden durchgewunken\u201c wird. Davon ist aber nicht auszugehen. Gut vorbereitet beim Standesamt zu erscheinen schadet dennoch nicht.&nbsp;&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Standesamt wird also in aller Regel einen abweisenden Bescheid erlassen. Gegen diesen ist eine Beschwerde an das \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Landesverwaltungsgericht zu erheben. Im Beschwerdeverfahren kann auf die eingangs beschriebene klare Judikatur des VfGH verwiesen werden. So lange der Erlass des Innenministeriums besteht, scheint der Beschwerdeweg der vielversprechendste, aber auch zeitlich aufwendigste zu sein, das Ziel zu erreichen.&nbsp;&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im k\u00fcrzlich entschiedenen nicht rechtskr\u00e4ftigen Fall \u201ePepper Gray\u201c hat das Landesverwaltungsgericht Wien zu Gunsten der beschwerdef\u00fchrenden Partei entschieden (VG Wien 22.03.2023). In diesem Verfahren konnte sogar die g\u00e4nzliche Streichung des Geschlechtseintrags \u00fcberhaupt erzielt werden. Davor hatte das Landesverwaltungsgericht Wien in einem anderen Verfahren den Eintrag \u201enicht-bin\u00e4r\u201c zugelassen (VG 20.2.2023). Mit Redaktionsschluss der Lambda ist der Stand, dass keines der Beschwerdeverfahren (es sind weit mehr als die beiden genannten bei Gericht anh\u00e4ngig), auch wenn diese vor dem Landesverwaltungsgericht schon positiv entschieden wurden, rechtskr\u00e4ftig geworden ist. Das hei\u00dft, dass die Republik die Rechtsmittelverfahren beim Verwaltungsgerichtshof einschl\u00e4gt. Allerdings haben bereits einige wenige Antragsteller:innen von den Standes\u00e4mtern (obwohl ihre Beschwerdeverfahren in letzter Instanz eben noch nicht rechtskr\u00e4ftig sind) ge\u00e4nderte Dokumente mit den gew\u00fcnschten Geschlechtseintragungen erhalten, die im Falle einer negativen rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung ihre G\u00fcltigkeit verlieren w\u00fcrden.&nbsp; Mehrere Verfahren werden durch den Verein VENIB \u2013 Verein Nicht-Bin\u00e4r, venib@riseup.net \u2013 begleitet und unterst\u00fctzt. Die Unterst\u00fctzungskampagne l\u00e4uft unter dem Slogan \u201eGenderklage\u201c. In den oben genannten Verfahren jedenfalls vertritt Rechtsanwalt Dr. Helmut Graupner die Beschwerdef\u00fchrer:innen vor Gericht.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Verfahren vor den Standes\u00e4mtern und Verwaltungsgerichten dauern derzeit lange. Vermutlich liegt es daran, dass Standes\u00e4mter und Verwaltungsgerichte wissen, dass vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahren zu den gefragten Personenstands\u00e4nderungen anh\u00e4ngig sind, die dieselben Rechtsfragen betreffen. Insofern werden wohl die Ausg\u00e4nge der letztinstanzlichen Verfahren abgewartet, weil sie richtungsweisend sind.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wom\u00f6glich kann ein Weg, den nichtbin\u00e4re Personen gehen k\u00f6nnten, um eine antragsgem\u00e4\u00dfe Eintragung zu erwirken, folgender experimenteller Weg sein: Sowohl das Hormon Testosteron als auch das Hormon \u00d6strogen sind bei biologischen M\u00e4nnern sowie bei biologische Frauen Teil des Hormonhaushalts. Dem biologischen Geschlecht entsprechend verf\u00fcgt der m\u00e4nnliche K\u00f6rper jedoch bei weitem \u00fcber mehr Testosteron als \u00d6strogen; bei Frauen ist es umgekehrt. Da der Hormonhaushalt jedoch individuell unterschiedlich ist, k\u00f6nnten sich die Werte \u201ezuf\u00e4llig\u201c au\u00dferhalb der medizinischen Norm befinden. Mit Hilfe eines endokrinologisches Gutachtens (Gutachten zum Hormonhaushalt) k\u00f6nnte vor der Beh\u00f6rde diesfalls versucht werden zu argumentieren, man sei biologisch weder eindeutig Mann noch Frau (auch wenn biologisch kein sichtbarer Anhaltspunkt daf\u00fcr best\u00fcnde). So k\u00f6nnte man in der Logik des Kickl-Erlasses, der ja rein auf das biologische Geschlecht abstellt, (solange dieser \u00fcberhaupt noch aufrecht bleibt), als nichtbin\u00e4re Person die Geschlechtseintragung \u201edivers\u201c erwirken. Ob dieser Weg aber wirklich gelingen kann, ist sehr fraglich.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Abschlie\u00dfend sei darauf hingewiesen, dass die Anerkennung jeglicher Geschlechtseintr\u00e4ge abseits der bin\u00e4ren weltweit gesehen \u00fcberhaupt noch nicht fortgeschritten ist. Aus dem \u00f6sterreichischen angepassten Reisedokument heraus ist f\u00fcr jedermann sehr gut ersichtlich, dass eine Person eben nicht \u201em\u00e4nnlich\u201c oder \u201eweiblich\u201c ist. Die dadurch sich im internationalen Reiseverkehr in LGBTIQ*-feindliche Staaten ergebenden Risiken liegen auf der Hand.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>\u00b9 Erst nachdem eine inter Person sich gerichtlich gegen ihren negativen Bescheid gewehrt hatte und die Eintragung des durch sie gew\u00fcnschten Begriffs erreichen konnte. Es zeugt von einem sehr eigenartigen Sachverstand, wenn der Erlass einerseits nur f\u00fcr intergeschlechtlichen Personen die Eintragung abseits von \u201em\u00e4nnlich\u201c und \u201eweiblich\u201c vorsieht, andererseits dabei nicht den Begriff \u201einter\u201c zulie\u00df.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie weit ist der gerichtliche Weg zur Anerkennung? 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