{"id":2402,"date":"2023-06-02T02:20:00","date_gmt":"2023-06-02T00:20:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lambdanachrichten.at\/?p=2402"},"modified":"2023-06-02T08:19:52","modified_gmt":"2023-06-02T06:19:52","slug":"meilensteine-im-kampf-um-lgbtiq-rechte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lambdanachrichten.at\/?p=2402","title":{"rendered":"Meilensteine im Kampf um LGBTIQ-Rechte"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"has-drop-cap\">Ein R\u00fcckblick auf die Errungenschaften der vergangenen Jahrzehnte darf uns insgesamt zufrieden stimmen. Seit Aufhebung des Totalverbots vor knapp mehr als 50 Jahren folgte (vor allem in j\u00fcngerer Zeit) ein Meilenstein nach dem anderem. Daher ein kurzer R\u00fcckblick:<\/p>\n\n\n\n<p>Bis 1971 waren also sexuelle Beziehungen zwischen gleichgeschlechtlichen Personen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 129 und 130 des alten Strafgesetzes verboten (Totalverbot) und wurden mit bis zu f\u00fcnf Jahren Kerker bestraft. Bei der Reform des Strafrechts 1971 blieben als Kompromiss vier ins neue Strafgesetzbuch aufgenommene Anti-LGBTIQ+-Bestimmungen noch jahrzehntelang bestehen &#8211; bis 1997 etwa noch das Verbot der \u201eWerbung f\u00fcr Unzucht mit Personen des gleichen Geschlechts\u201c (\u00a7 220) sowie das Verbot von \u201eVerbindungen zur Beg\u00fcnstigung gleichgeschlechtlicher Unzucht\u201c (\u00a7 221). Als letzte dieser vier Bestimmungen wurde der \u201eber\u00fcchtigte\u201c \u00a7 209 (h\u00f6heres Schutzalter im Vergleich zu heterosexuellen Verbindungen) im Jahr 2002 durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Aus Anlass des Schwerpunktthemas \u201eGedenkkultur\u201c in dieser Lambda m\u00f6chte ich auf folgenden Meilenstein detaillierter eingehen: Durch eine 2005 erfolgte Novelle des Opferf\u00fcrsorgegesetzes wurden endlich die wegen ihrer sexuellen Orientierung verfolgten NS-Opfer anerkannt, rehabilitiert und erhielten einen Rechtsanspruch auf Entsch\u00e4digung. Da aber bereits im Jahr 2005 die zu entsch\u00e4digenden Verbrechen 60 Jahre in der Vergangenheit lagen, war kaum von noch lebenden Opfern auszugehen, die einen Entsch\u00e4digungsantrag im Lichte der Gesetzesreform h\u00e4tten stellen k\u00f6nnen. Jedenfalls alle Personen, die in den Jahrzehnten zuvor einen abgewiesenen Entsch\u00e4digungsantrag bereits gestellt hatten, als es die Klarheit schaffende Novelle noch nicht gegeben hatte, waren mittlerweile verstorben. Grunds\u00e4tzlich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass das Totalverbot von Homosexualit\u00e4t (gem\u00e4\u00df \u00a7 129 I b)) des damaligen Strafgesetzes kein typisch nationalsozialistisches Unrecht war. So galt die Bestimmung bereits vor und auch noch nach der NS-Diktatur. Jedoch sind die spezifischen Verfolgungsma\u00dfnahmen des Regimes wie Deportation in ein Konzentrationslager oder Zwangskastration\/Zwangssterilisation sehr wohl typisch nationalsozialistisches Unrecht. Die wegen ihrer sexuellen Orientierung verfolgten Personen wurden durch die Novelle ausdr\u00fccklich als Opfer dieser typischen NS-Verfolgungsma\u00dfnahmen anerkannt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Verabschiedung des Gesetzes \u00fcber die eingetragene Partnerschaft (EPG) im Dezember 2009 stellte f\u00fcr \u00d6sterreich einen gro\u00dfen Schritt in Richtung tats\u00e4chlicher Gleichstellung homosexueller gegen\u00fcber heterosexuellen Paaren dar. In Deutschland wurde das Pendant dazu \u2013 die Eingetragene Lebenspartnerschaft \u2013 bereits 2001 eingef\u00fchrt. Seit 2013 ist die Stiefkindadoption m\u00f6glich, d.h., die*der gleichgeschlechtliche Partner*in kann das leibliche Kind der anderen Partnerin bzw. des anderen Partners adoptieren. Seit 2015 ist eine medizinisch unterst\u00fctzte Fortpflanzung auch au\u00dferhalb einer Ehe erlaubt. Seit 2016 ist auch die Fremdkindadoption m\u00f6glich, da einmal mehr der Verfassungsgerichtshof zuvor eine entsprechende Entscheidung getroffen hatte. Seit 2016 m\u00fcssen homophob motivierte Gewaltverbrechen vom Gericht strafversch\u00e4rfend bei der Strafbemessung ber\u00fccksichtigt werden. Seit 2019 ist die Schlie\u00dfung der Ehe unabh\u00e4ngig vom Geschlecht der Eheleute m\u00f6glich. Seit 2019 besteht die M\u00f6glichkeit der Eintragung des \u201eDritten Geschlechts\u201c im Personenstand.<\/p>\n\n\n\n<p>Dennoch gibt es nach wie vor Handlungsbedarf: Noch ist es nicht zum \u201eLevelling-Up\u201c gekommen \u2013 also die Erweiterung des Diskriminierungsschutzes. Noch immer nicht verboten sind nicht-konsensuelle unn\u00f6tige medizinische oder chirurgische Behandlungen von intergeschlechtlichen Kindern,, die eine Geschlechtsfestlegung zum Ziel haben. Eine generelle Modernisierung des Eherechts ist ausst\u00e4ndig. Begr\u00fc\u00dfenswert w\u00e4ren authentische Interpretationen an geeigneten Stellen in Verfassung und Gesetzen, wonach der Begriff\/Schutzgrund \u201eGeschlecht\u201c auch \u201eGeschlechtsidentit\u00e4t und Intersexualit\u00e4t\u201c umfasst. Aktivismus ist also weiterhin angesagt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein R\u00fcckblick auf die Errungenschaften der vergangenen Jahrzehnte darf uns insgesamt zufrieden stimmen. Seit Aufhebung des Totalverbots vor knapp mehr als 50 Jahren folgte (vor allem in j\u00fcngerer Zeit) ein Meilenstein nach dem anderem. 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