{"id":2157,"date":"2022-12-02T00:16:00","date_gmt":"2022-12-01T23:16:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lambdanachrichten.at\/?p=2157"},"modified":"2022-12-02T07:43:34","modified_gmt":"2022-12-02T06:43:34","slug":"queer-living","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lambdanachrichten.at\/?p=2157","title":{"rendered":"Queer Living"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Rechtsbeziehungen in der gemeinsamen Mietwohnung<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"has-drop-cap\">Wo lassen sich \u2013 um Bezug zu unserem Schwerpunktthema zu schaffen \u2013 \u201eQueer Living\u201c und \u201eQueer Spaces\u201c besser ausleben als in den eigenen vier W\u00e4nden! Doch ist die Wohnungssuche bekannterma\u00dfen mit H\u00fcrden verbunden. Von den Herausforderungen, die communityunabh\u00e4ngig alle treffen, abgesehen (Suche nach der passenden Lage\/Gr\u00f6\u00dfe, einem angemessenen Mietpreis, Bew\u00e4ltigung von Provisions-, Kautions-, ggf. M\u00f6belabl\u00f6sekosten), ist im queeren Kontext die noch immer w\u00e4hrende Diskriminierungsgefahr auf Grund der sexuellen Orientierung hervorzuheben. Viele Jahre lang haben sich HOSI Wien und andere NGOs um eine Gesetzesreform bem\u00fcht. Politisch ist es aber nach wie vor nicht gelungen ein dahingehendes \u201eLevelling Up\u201c im Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) umzusetzen. N\u00e4mlich, dass die Diskriminierungsgr\u00fcnde, deretwegen man beim \u201eZugang zu und bei der Versorgung mit G\u00fctern und Dienstleistungen, die der \u00d6ffentlichkeit zur Verf\u00fcgung stehen, einschlie\u00dflich Wohnraum\u201c nicht ausgeschlossen werden darf, um (u.a.) den Diskriminierungsgrund der sexuellen Orientierung zu erweitern. Bislang enth\u00e4lt die relevante Bestimmung (\u00a7 31 GlBG) nur ein Verbot der Diskriminierung auf Grund der ethnischen Zugeh\u00f6rigkeit und des Geschlechts (auch wenn unter \u201eGeschlecht\u201c jegliche Geschlechteridentit\u00e4ten zu subsummieren sind, siehe: https:\/\/www.gleichbehandlungsanwaltschaft.gv.at\/Themen\/\u00adGeschlecht.html). L\u00e4ngst ist uns allen aber bewusst, dass in dieser Legislaturperiode seitens Schwarz-Gr\u00fcn nichts zu erwarten sein wird. So bleibt der Punkt weiterhin auf unserer Agenda. <\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Mietvertr\u00e4ge k\u00f6nnen nur aus wichtigen Gr\u00fcnden gek\u00fcndigt werden<\/h3>\n\n\n\n<p>Zumindest gibt es f\u00fcr Vermieter:innen in den allermeisten F\u00e4llen keine M\u00f6glichkeit Mietvertr\u00e4ge zu k\u00fcndigen, wenn ihnen z.B. nach Mietvertragsabschluss bekannt wird, dass ihre Mieter:innen LGBTIQA*-Personen sind. Im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG), welches bei den allermeisten Wohnungs-Mietverh\u00e4ltnissen gilt, k\u00f6nnen Mietvertr\u00e4ge \u00fcberhaupt nur aus bestimmten wichtigen Gr\u00fcnden (\u00a7 30 MRG, \u00a7 1118 ABGB) von Vermieter:innen einseitig gek\u00fcndigt bzw. aufgel\u00f6st werden: Z.B. Nichtbezahlung laufender Kosten wie der Miete, Zerst\u00f6rungen, unleidliches Verhalten, unerlaubte (vor allem g\u00e4nzliche) Untervermietungen von Wohnraum, massiver Eigenbedarf der vermietenden Person. <\/p>\n\n\n\n<p>Allerdings d\u00fcrfen Vermieter:innen die Verl\u00e4ngerung eines befristeten Mietvertrags ohne Angabe von Gr\u00fcnden verweigern; wird die Wohnung nach Mietvertragsende dennoch weiter ben\u00fctzt sind Mieter:innen mit einer R\u00e4umungsklage konfrontiert. Da eine Verl\u00e4ngerung mietrechtlich hier wie ein Neuabschluss zu behandeln ist, ist die Verweigerung der Verl\u00e4ngerung wiederrum dem Ausgangsbeispiel der Diskriminierung bei der Suche nach Wohnraum praktisch gleichzusetzen. Zu beachten ist, dass das sch\u00fctzende MRG bei manchen Mietverh\u00e4ltnissen nicht gilt: Bestimmte Kurzzeitmietvertr\u00e4ge bis max. 6 Monate, Ferialwohnungen, Beherbergung und Hotellerie, Ein- und Zweifamilienh\u00e4user, u.a. In diesen F\u00e4llen obliegt die Vereinbarung von K\u00fcndigungsgr\u00fcnden, K\u00fcndigungsfristen, und Befristungen der Parteienvereinbarung. Sollte nichts Einschl\u00e4giges vereinbart worden sein, dann darf ein unbefristeter Wohnraummietvertrag von beiden Seiten mit einer K\u00fcndigungsfrist von 1 Monat zum Monatsletzten ohne Bekanntgabe eines Grundes gek\u00fcndigt werden. Bei befristeten Vertr\u00e4gen haben sich beide Seiten, au\u00dfer bei gewichtigen Vertragsverst\u00f6\u00dfen, an die Befristung zu halten, es sei denn Gegenteiliges ist vereinbart.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Mitverh\u00e4ltnis geht auf \u00fcberlebende Person \u00fcber<\/h3>\n\n\n\n<p>Zieht man als queeres Paar zusammen in eine Wohnung und verstirbt die:der Partner:in, stellt sich die Frage um das rechtliche Schicksal der Wohnung. Wenn beide Personen Mitmieterinnen der Wohnung gewesen sind, darf die:der \u00dcberlebende schon auf Grund der origin\u00e4ren Hauptmieter:innenstellung in der Wohnung weiter wohnen. <\/p>\n\n\n\n<p>Was aber, wenn nur die:der Verstorbene Hauptmieter:in gewesen ist und die:der \u00dcberlebende selbst schlicht Mitbewohner:in ohne Rechtsbeziehung zur Vermieter:innenseite? Im Anwendungsbereich des MRG ordnet \u00a7 14 MRG eine automatische \u00dcbernahme des Mietverh\u00e4ltnis an, u.a. wenn die:der \u00fcberlebende Partner:in Ehegatte:Ehegattin ist oder, falls lediglich eine Lebensgemeinschaft bestand, wenn die Lebensgef\u00e4hrt:innen bereits 3 Jahre lang in der Wohnung gemeinsam auf ehe\u00e4hnliche Weise gewohnt haben oder an Stelle des 3-j\u00e4hrigen Mindesterfordernisses gemeinsam die Wohnung bezogen haben. In diesen F\u00e4llen kommt es zur <strong>Vertrags\u00fcbernahme<\/strong>, wenn nicht binnen 14 Tagen nach dem Tod der:des Partners:Partnerin der Vermieter:innenseite bekanntgegeben wird, das Mietverh\u00e4ltnis nicht fortsetzen zu wollen. Es ist also eine baldige aktive Mitteilung n\u00f6tig, falls man ausziehen m\u00f6chte, ansonsten wird der Mietvertrag fortgesetzt!<\/p>\n\n\n\n<p>Sollte es sich um eine Wohnung handeln, die \u2013 verk\u00fcrzt gesagt \u2013 eine <strong>Altbauwohnung <\/strong>ist (Baujahr vor 1945), gelten im Anwendungsbereich des MRG zus\u00e4tzliche Schutzvorschriften f\u00fcr Mieter:innen. Relevant f\u00fcr Paare ist insbesondere \u00a7 12 MRG: Zwischen in gemeinsamer Ehewohnung lebenden Eheleuten ist es m\u00f6glich, dass die den Mietvertrag innehabende Person die Wohnung verlassen kann und im Zuge dessen die Mietrechte an die in der Wohnung zur\u00fcckbleibende Person (die bislang nicht Mieterin war) auch gegen den Willen der Vermieter:innenseite \u00fcbertragen kann. Das Mietverh\u00e4ltnis wird mit der verbleibenden Person somit fortgesetzt. Diese \u201eAbtretung\u201c der Mietrechte ist der Vermieter:innenseite aber mitzuteilen. Das Ehepaar muss dabei mindestens zwei Jahre in der Wohnung gemeinsam gewohnt haben oder die Wohnung zumindest gemeinsam bereits bezogen haben. Ist der Grund f\u00fcr das Abtreten der Mietrechte eine im Raum stehende Scheidung, so ist wichtig, dass die Abtretung der Mietrechte vor der rechtskr\u00e4ftigen Scheidung erfolgt!<\/p>\n\n\n\n<p>Alles sich in den obigen beiden Abs\u00e4tzen auf Eheleute Beziehende gilt genauso f\u00fcr eingetragene Partner:innen (\u00a7 46 Abs 1 Z 10 Eingetragene Partnerschaft-Gesetz). Lebensgef\u00e4hrt:innen sind bei \u00a7 14 MRG schlechter gestellt, bei \u00a7 12 MRG gar nicht gesch\u00fctzt.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Dreiseitige Beziehungen<\/h3>\n\n\n\n<p>In progressiven Communities wie der LGBTIQA*-Community gibt es immer mehr dreiseitige Beziehungen \/ Dreiecksbeziehungen, auch mit gemischten Gender unter den 3 Partner:innen. Familienrechtlich gibt es bis dato keine gesetzlichen Bestimmungen f\u00fcr diese Beziehungsmodelle. Auf welcher vertraglichen Basis beruht das gemeinsame Wohnen der Partner:innen zur Vermieter:innenseite? Mehrere M\u00f6glichkeiten sind denkbar: Die erste Variante bindet alle drei st\u00e4rker (auch in Hinblick auf ihr Verh\u00e4ltnis zur Vermieter:innenseite) als die zweite Variante: <\/p>\n\n\n\n<p>1) Es k\u00f6nnten alle drei Mitmieter:innen sein \u2013 d.h. gleichberechtigte Hauptmieter:innen in einem Mietvertag mit der vermietenden Seite. Entscheidend ist, dass Erkl\u00e4rungen nur gemeinsam an die Vermieter:innenseite herangetragen werden k\u00f6nnen, wie z.B. die K\u00fcndigung des Mietvertrags. Das bedeutet, dass unter den Mieter:innen Einigkeit bestehen muss, sonst l\u00e4uft der Mietvertrag weiter, gegebenenfalls bis zum Ende einer etwaigen Befristung. Will eine:r die Wohnung verlassen und sich somit auch von der k\u00fcnftigen Mietzinszahlungspflicht gegen\u00fcber der Vermieter:innenseite befreien, m\u00fcsste Einvernehmen mit Mitmieter:innen und auch mit der:dem Vermieter:in gefunden werden. <\/p>\n\n\n\n<p>2) Die andere Variante w\u00e4re, dass nur eine Person Hauptmieterin ist, und die anderen beiden Personen ihr Mietrecht nur separat als Untermieterinnen von der Hauptmieterin ableiten. W\u00fcrde diesfalls die Hauptmieterin unabgesprochen ihr Hauptmietverh\u00e4ltnis k\u00fcndigen, w\u00fcrden alle drei die Wohnung verlieren. Andererseits k\u00f6nnte jede Untermieterin sich ohne Absprache aus der Wohngemeinschaft leicht l\u00f6sen, die restliche Gemeinschaft w\u00fcrde fortbestehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Rechtsbeziehungen in der gemeinsamen Mietwohnung Wo lassen sich \u2013 um Bezug zu unserem Schwerpunktthema zu schaffen \u2013 \u201eQueer Living\u201c und \u201eQueer Spaces\u201c besser ausleben als in den eigenen vier W\u00e4nden! Doch ist die Wohnungssuche bekannterma\u00dfen mit H\u00fcrden verbunden. 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