{"id":1775,"date":"2022-03-04T00:19:00","date_gmt":"2022-03-03T23:19:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lambdanachrichten.at\/?p=1775"},"modified":"2022-03-03T00:14:05","modified_gmt":"2022-03-02T23:14:05","slug":"bestimmte-sexuelle-praktiken-am-rande-der-strafbarkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lambdanachrichten.at\/?p=1775","title":{"rendered":"Bestimmte sexuelle Praktiken am Rande der Strafbarkeit"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"has-drop-cap\">Mein heutiger Beitrag besch\u00e4ftigt sich mit sexuell konnotierten Praktiken, die f\u00fcr die*den Partner*in, Gefahren- und Verletzungspotential in sich bergen. Dabei m\u00f6chte ich F\u00e4lle, in denen sich die*der andere Partner*in gerichtlich strafbar im Sinne des Strafgesetzbuchs (StGB) machen k\u00f6nnte, aufzeigen. Es mag zwar sicher von den Partner*innen gew\u00fcnscht sein, dass sich dabei niemand strafbar macht, doch kann beim Praktizieren \u201eetwas schiefgehen\u201c und manche Handlungen k\u00f6nnen sogar per se verboten sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Vorauszuschicken ist, dass bei jeglichen sexuellen Handlungen ein Konsens \u00fcber das Geschehen vorhanden sein muss, um sich nicht ggf. wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrit\u00e4t und Selbstbestimmung strafbar zu machen. Wenn die sexuelle Praktik nun au\u00dferdem darin besteht, jemanden, wenn auch im Einvernehmen, zu verletzten (v.a. BDSM), ist zu fragen, ob die Partner*innen eine rechtswirksame Einwilligung in die Verletzung (\u00a7 90 Abs 1 StGB) erteilt haben. Die Einwilligung kann formfrei (d.h. auch m\u00fcndlich) erfolgen; doch muss die*der Einwilligende konkret einsichtsf\u00e4hig sein (Vorsicht bei Berauschung im Zeitpunkt der Einwilligungserteilung) und die Tragweite der Einwilligung und die m\u00f6gliche Gefahr \u00fcberblicken k\u00f6nnen (am besten besprechen, was geplant ist; danach ist es ratsam zwischendurch Feedback einzuholen), (Oberster Gerichtshof, 12 Os 184\/77). Grunds\u00e4tzlich k\u00f6nnen Betroffene in eine K\u00f6rperverletzung (\u00a7 83 StGB) tats\u00e4chlich einwilligen. Die Verletzung als solche darf nicht gegen die guten Sitten versto\u00dfen (\u00a7 90 StGB), was immer im Einzelfall zu beurteilen ist, so der OGH im genannten Judikat.<\/p>\n\n\n\n<p>W\u00e4hrend der OGH im Jahr 1977 (12 Os 180\/76) noch urteilte, dass \u201esadistische oder masochistische Misshandlungen grunds\u00e4tzlich gegen die guten Sitten versto\u00dfen\u201c, gab er sich im Jahr 1989 (12 Os 17\/89) bereits moderater: \u201eDie Duldung der Zuf\u00fcgung von an sich leichten Verletzungen (Striemen nach Fesselung und Auspeitschen) im Verlauf eines freiwilligen sadomasochistischen Verkehrs ist angesichts der Zustimmung des Opfers nicht strafbar\u201c. Klar gestellt wurde im Jahr 2007 (11 Os 134\/06z), dass sich die Reichweite des \u00a7 90 StGB jedenfalls nicht auf \u201evorhersehbare schwere K\u00f6rperverletzungen, die im Zuge sado-masochistischer Praktiken zugef\u00fcgt werden\u201c erstreckt. Eine Einwilligung ist demnach nur in eine leichte, nicht aber in ein schwere K\u00f6rperverletzung (\u00a7 84 StGB: \u201el\u00e4nger als 24 Tage dauernde Gesundheitssch\u00e4digung\u201c) m\u00f6glich, dies sollten sich die Partner*innen bei BDSM vor Augen halten. Auch Freiheitsentziehungen (\u00a7 99 StGB) in diesem Zusammenhang sind grunds\u00e4tzlich einwilligungsf\u00e4hig (Handschellen, Fesselspiele, Bondage).<\/p>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-image is-style-default\"><figure class=\"aligncenter size-large\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"1024\" height=\"738\" src=\"https:\/\/lambdanachrichten.at\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/img20180409_08270996-1024x738.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-1777\" srcset=\"https:\/\/lambdanachrichten.at\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/img20180409_08270996-1024x738.jpg 1024w, https:\/\/lambdanachrichten.at\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/img20180409_08270996-300x216.jpg 300w, https:\/\/lambdanachrichten.at\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/img20180409_08270996-150x108.jpg 150w, https:\/\/lambdanachrichten.at\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/img20180409_08270996-768x554.jpg 768w, https:\/\/lambdanachrichten.at\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/img20180409_08270996-1536x1107.jpg 1536w, https:\/\/lambdanachrichten.at\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/img20180409_08270996-2048x1476.jpg 2048w, https:\/\/lambdanachrichten.at\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/img20180409_08270996-1200x865.jpg 1200w, https:\/\/lambdanachrichten.at\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/img20180409_08270996-1980x1427.jpg 1980w\" sizes=\"auto, (max-width: 1024px) 100vw, 1024px\" \/><figcaption>Bild: M\u00e4x Broht<\/figcaption><\/figure><\/div>\n\n\n\n<p>Abseits von zu gemeinhin eher bekannteren Praktiken wie BDSM ist de facto kaum aufschlussreiche Judikatur vorhanden, es ist sich an den oben genannten Grunds\u00e4tzen zu orientieren. Diverse Praktiken tangieren entweder das Strafrecht sowieso nicht oder die Fragestellungen sind mit obigen Ausf\u00fchrungen zu K\u00f6rperverletzung und Freiheitsberaubung zu l\u00f6sen (z.B. Puppy Play, Slave Play). Sollte bei Bondage die*der Gefesselte\/Gefangene ein vorab vereinbartes \u201eSafeword\u201c vergessen haben, welches den Prozess stoppen soll, hat die*der Ausf\u00fchrende dennoch innezuhalten\/zu befreien\/etc., wenn dies die*der Partner*in klar zu erkennen gibt. Dies ist dann problematisch, wenn explizit zuvor vereinbart wurde, dass gerade ein schlichtes Anflehen um Befreiung oder \u201eNein\u201c, \u201eStopp\u201c udgl. nicht als echter Befreiungswunsch gewertet werden soll, sondern nur das Aussprechen des Safewords. Deswegen sollte die*der ausf\u00fchrende Partner*in unabh\u00e4ngig vom Safeword die Situation stets gut einsch\u00e4tzen.<\/p>\n\n\n\n<p>Beim \u201eRapeplay\u201c leben die Partner*innen \u201eVergewaltigungsphantasien\u201c im Rahmen eines Rollenspiels aus; dies ist mit BDSM-Praktiken verwandt und es handelt sich um keine echte strafbare Handlung gegen die sexuelle Selbstbestimmung, da ja ein Konsens vorhanden ist (siehe ganz oben), mag dies auch mit einer K\u00f6rperverletzung oder Freiheitsberaubung einhergehen, wenn diese wiederum durch Einwilligungen gedeckt sind. Heikel zu betrachten ist die allzu intensive Anwendung von \u201eBreath control\u201c; dabei wird durch W\u00fcrgen oder Zuhalten der Atemwege der Sauerstoff abgeschnitten, was bei den Betroffenen sexuelle Lust hervorrufen soll. Falls es zu einem t\u00f6dlichen Sexunfall k\u00e4me (v.a. wenn die Betroffenen den Wunsch ge\u00e4u\u00dfert hatten, bis zur Bewusstlosigkeit gew\u00fcrgt zu werden), werden die Betroffenen aber nicht in den Tod eingewilligt haben, au\u00dferdem w\u00e4re der Tod sowieso nicht einwilligungsf\u00e4hig. Und die*der andere m\u00fcsste sich wegen fahrl\u00e4ssiger T\u00f6tung verantworten (\u00a7\u00a7 80 ff StGB).<\/p>\n\n\n\n<p>Tats\u00e4chlich gibt es extreme Praktiken, bei denen der potentielle Tod der*des Partnerin*Partners durchaus im Rahmen des Vorstellbaren liegt. Beim \u201eVampirismus\u201c, der H\u00e4matophilie, geht es so zum Beispiel um Blutsaugen, Blutabnahme, ev. nachtr\u00e4glicher Verkauf von damit gef\u00fcllten Blutkonserven (ja so etwas gibt es). Hier liegt das Gef\u00e4hrdungspotential in einer extremen oder unsachgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrung, wie der Abnahme von zu gro\u00dfen Blutmengen und\/oder Verletzungen der Blutgef\u00e4\u00dfe. Bei mit Kannibalismus verbundene Praktiken wird ein potentieller Tod wohl gar in Kauf genommen. H\u00e4lt es die*der Ausf\u00fchrende zumindest ernstlich f\u00fcr m\u00f6glich, dass der*die andere stirbt und findet sich damit ab, so liegt Strafbarkeit nicht wegen fahrl\u00e4ssiger T\u00f6tung, sondern wegen Mordes (\u00a7&nbsp;75 StGB) vor. In Deutschland erregte vor 20 Jahren der Fall um den \u201eKannibalen von Rotenburg\u201c Aufsehen: Es handelte sich um eine Verabredung zweier M\u00e4nner, bei der der eine den anderen \u201eeinvernehmlich\u201c verst\u00fcmmelte, ausbluten lie\u00df und einzelne Fleischst\u00fccke zum sp\u00e4teren Verzehr tiefk\u00fchlte. Erw\u00e4hnenswert ist, dass diese Handlung nat\u00fcrlich nicht nur durch eine Einwilligung nicht gedeckt werden konnte, sondern der Handelnde wegen Mordes und nicht etwa wegen der (milder zu bestrafenden) T\u00f6tung auf Verlangen verurteilt wurde. Wohl h\u00e4tte auch in \u00d6sterreich das Urteil so lauten m\u00fcssen: Zur Verwirklichung des privilegierten Tatbestandes der T\u00f6tung auf Verlangen (\u00a7 77 StGB) ist ein \u201eernstliches und eindringliches Verlangen n\u00f6tig\u201c. Ernstlich ist das Verlangen, wenn es frei von Willensm\u00e4ngeln ist, psychologisch verstehbar ist und aus einem plausiblen Motiv heraus resultiert; bei derar\u00adtigen Selbstvernichtungsw\u00fcnschen wohl nicht gegeben. <\/p>\n\n\n\n<p>Auf sogenannten \u201eSlam-Partys\u201c verabreden sich einige als Gruppe, um einander wechselseitig Drogen\/\u201eChems\u201c zu injizieren und um ggf. (nachher) miteinander Sex haben. Derartige wechselseitige Einwilligungen zu Drogeninjektionen versto\u00dfen gegen die guten Sitten, u.a. weil \u201eSuchtmittel am menschlichen K\u00f6rper blo\u00df im Rahmen einer \u00e4rzt\u00adlichen Behandlung unmittelbar in Anwendung gebracht werden d\u00fcrfen\u201c (\u00a7 8 Suchtmittelgesetz), (13 Os 102\/02). Strafbar ist auch, wenn (ggf. auf solchen oder \u00e4hnlichen Gruppenpartys) bewusst versucht wird, sexuell \u00fcbertragbare Krankheiten (z.B. HIV) unter bewusstem Verzicht auf Safer-Sex-Regeln zu \u00fcbertragen; dies gibt solchen Gruppenmitgliedern einen sexuellen Kick; (\u00a7&nbsp;178 StGB: Vors\u00e4tzliche Gef\u00e4hrdung von Menschen durch \u00fcbertragbare Krankheiten).<\/p>\n\n\n\n<p>Meine Aufgabe als Autor war es hier die unterschiedlichen in diesem Beitrag dargestellten Praktiken nicht moralisch zu bewerten, sondern neutral juristische Fragen und Rechtsfolgen aufzuzeigen. Unabh\u00e4ngig davon ist klar: F\u00fcr so manches, was es gibt, geb\u00fchrt schlicht Akzeptanz, auch wenn es selber gar nichts f\u00fcr einen ist. Nichtsdestotrotz sind Verhaltensweisen, die geneigt sind, Grenzen zu \u00fcberschreiten oder eine negative Auswirkung auf Betroffene und wom\u00f6glich \u00fcber diese hinaus haben (z.B. die bewusste Verbreitung von Krankheiten) aufs Sch\u00e4rfste abzulehnen. Solche Extreme sind aber gl\u00fccklicherweise alles andere als h\u00e4ufig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mein heutiger Beitrag besch\u00e4ftigt sich mit sexuell konnotierten Praktiken, die f\u00fcr die*den Partner*in, Gefahren- und Verletzungspotential in sich bergen. Dabei m\u00f6chte ich F\u00e4lle, in denen sich die*der andere Partner*in gerichtlich strafbar im Sinne des Strafgesetzbuchs (StGB) machen k\u00f6nnte, aufzeigen. 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