{"id":10178,"date":"2026-09-04T00:14:00","date_gmt":"2026-09-03T22:14:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lambdanachrichten.at\/?p=10178"},"modified":"2026-09-02T19:51:47","modified_gmt":"2026-09-02T17:51:47","slug":"ungefragt-unerwuenscht-strafbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lambdanachrichten.at\/?p=10178","title":{"rendered":"Ungefragt. Unerw\u00fcnscht. Strafbar?"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Dick Pics, Dating-Apps und die Grenzen des \u00a7 218 Abs 1b StGB<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"has-drop-cap wp-block-paragraph\">Mit 01.09.2025 ist \u00a7 218 Abs 1b StGB (auch als \u201eDick-Pic-Paragraph\u201c bekannt) in Kraft getreten. Strafbar ist, \u201ewer eine andere Person bel\u00e4stigt, indem er ihr im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems eine Bildaufnahme, die wesentlich menschliche Genitalien zeigt, eine vergleichbare bearbeitete Bildaufnahme oder vergleichbares k\u00fcnstlich erstelltes Material unaufgefordert und absichtlich \u00fcbermittelt\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dieser Absatz erweitert den Straftatbestand der sexuellen Bel\u00e4stigung und bestraft die unaufgeforderte \u00dcbermittlung von Genitalbildern. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Doch was bedeutet das genau? Welche Aufnahmen fallen darunter und wo bestehen m\u00f6glicherweise weiterhin L\u00fccken?<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Der Inhalt im Detail<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">1.) Durch die Tathandlung kommt es zu einer Bel\u00e4stigung. Die Handlung ist dabei von der betroffenen Person unerw\u00fcnscht und f\u00fchrt zu einer deutlich belastenden Gef\u00fchlsreaktion, etwa Schrecken, Ekel oder \u00c4rger.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">2.) \u00dcbermittelt wird eine Bildaufnahme. Dabei kann es sich um ein Foto oder auch um ein Video handeln.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">3.) Die Bildaufnahme zeigt menschliche Genitalien und das in wesentlichem Umfang. Unter Genitalien versteht man prim\u00e4re Geschlechtsmerkmale des Menschen. Wesentlich bedeutet vorrangig, dass Bildaufnahmen, bei welchen im Hintergrund nackte Personen sichtbar sind (z. B. am Strand), nicht vom Tatbestand erfasst sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">4.) Auch vergleichbare bearbeitete Bildaufnahmen oder vergleichbares k\u00fcnstlich erstelltes Material sind vom Tatbestand erfasst. Das bedeutet, dass auch manipulierte Bildaufnahmen oder mit KI erstellte Aufnahmen den Tatbestand erf\u00fcllen, die beim Betrachten den Eindruck erwecken, es handle sich tats\u00e4chlich um Bildaufnahmen von menschlichen Genitalien. Comics oder Zeichnungen sind hingegen nicht erfasst.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">5.) Strafbar ist die \u00dcbermittlung solcher Aufnahmen im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems. Darunter f\u00e4llt die \u00dcbermittlung mittels WhatsApp, E-Mails, Direktnachrichten auf Social Media, AirDrop u. a.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">6.) Die \u00dcbermittlung erfolgt unaufgefordert. Unaufgefordert ist die Zusendung jedenfalls, wenn sich sendende Person und empfangende Person nicht kennen oder die empfangende Person ge\u00e4u\u00dfert hat, keine entsprechenden Bilder erhalten zu wollen. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">7.) Weiters muss die Bildaufnahme absichtlich \u00fcbermittelt werden. Das bedeutet, dass es der sendenden Person gerade auf die \u00dcbermittlung einer tatbestandsm\u00e4\u00dfigen Bildaufnahme an die konkrete Person ankommt. <\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Nacktfotos &amp; Datingseiten<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vor allem bei der Nutzung von Dating-Apps wie \u201eGrindr\u201c k\u00f6nnen rechtliche L\u00fccken bestehen. Bisher gibt es keine einschl\u00e4gige h\u00f6chstgerichtliche Judikatur. Die folgenden \u00dcberlegungen gr\u00fcnden sich daher auf den Gesetzesmaterialien sowie einzelnen Literaturmeinungen. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">1.) Das Platzieren von einschl\u00e4gigen Fotos auf dem eigenen Profil ist nicht tatbildlich, weil es auf die direkte \u00dcbermittlung an eine konkrete Person ankommt. Dass das Profil anderen Personen auf einer Webseite oder in einer App angezeigt wird, \u00e4ndert daran nichts. Erst wenn einschl\u00e4giges Material auf fremden Profilen oder Websites unaufgefordert hochgeladen wird, liegt eine entsprechende \u00dcbermittlung und daher eine m\u00f6gliche Strafbarkeit vor.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">2.) Die Gesetzesmaterialien halten ausdr\u00fccklich fest, dass es zu keiner Kriminalisierung von F\u00e4llen kommen soll, \u201ein denen eine Person zwar nicht zur \u00dcbermittlung der Bildaufnahme aufgefordert wurde, jedoch von einem Einverst\u00e4ndnis der beteiligten Personen zur \u00dcbermittlung bzw. dem Empfang derartiger Bilder auszugehen ist\u201c. Dies kann gem\u00e4\u00df der Gesetzesmaterialien \u201ein Beziehungen der Fall sein oder auch bei Teilnahme an Angeboten im Internet, in sozialen Medien oder Apps, die auf den (zul\u00e4ssigen) Empfang oder Austausch von sexuellen Inhalten ausgerichtet sind\u201c. Davon werden Erotikplattformen erfasst sein.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Gesetzesmaterialien erkl\u00e4ren weiters, \u201edie blo\u00dfe Pr\u00e4senz oder Teilnahme auf Kontakt-Portalen zur Partnersuche oder in sogenannten \u201eDating-Apps\u201c gen\u00fcgt dabei freilich nicht\u201c. Nicht erl\u00e4utert wird jedoch, ab wann ein Kontaktportal auf Empfang oder Austausch von sexuellen Inhalten ausgerichtet sein soll.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">3.) In der Praxis stellt sich zudem die Frage, ab wann die \u00fcbermittelnde Person strafrechtlich gesehen in einer konkreten Konversation von einem Einverst\u00e4ndnis ausgehen darf. Geht sie vom Bestehen eines Konsenses aus, fehlt ihr der Vorsatz und ist die Handlung sodann nicht strafbar. Derzeit wird davon ausgegangen, dass dies etwa dann der Fall ist, wenn bereits zuvor wechselseitig sexualbezogene Inhalte ausgetauscht wurden. Offen bleibt dabei, wie intensiv der vorherige Austausch sexualbezogener Inhalte sein muss, um daraus ein Einverst\u00e4ndnis mit dem Empfang entsprechender Bilder ableiten zu k\u00f6nnen. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Falle der Dating-App \u201eGrindr\u201c kann jede Person in den Profileinstellungen bekanntgeben, ob sie NSFW-Bilder (Not Safe For Work, d. h. explizite Inhalte) erhalten m\u00f6chte. Hierbei gibt es folgende Auswahlm\u00f6glichkeiten: \u201enie\u201c, \u201eerst sp\u00e4ter\u201c und \u201eja bitte\u201c. Diese Einstellungsm\u00f6glichkeit k\u00f6nnte im Zusammenhang mit einem vermuteten Konsens zu weiteren rechtlichen wie tats\u00e4chlichen Unsicherheiten f\u00fchren. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">4.) Da wortgem\u00e4\u00df lediglich die \u00dcbermittlung von Bildaufnahmen tatbildlich ist, scheinen Links, die zu solchen Bildern f\u00fchren, nicht dem Tatbestand des \u00a7 218 Abs 1b StGB zu unterliegen. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Selbst wenn man davon ausgehen w\u00fcrde, dass die \u00dcbermittlung von Links vom Tatbestand erfasst ist, wird wohl gelten: Ist der Zielinhalt des Links eindeutig erkennbar und klickt die empfangende Person den Link trotzdem an, wird dies nicht den Tatbestand erf\u00fcllen. Gleiches gilt sehr wahrscheinlich auch, wenn der Link im Profil einer Person eingebettet ist, da keine \u00dcbermittlung an bestimmte empfangende Personen stattfindet. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die (gewollte wie ungewollte) \u00dcbermittlung von Links zu privaten (NSFW) Alben wird durch die derzeitige Rechtslage mit gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Opferrechte<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Als Opfer einer ungewollten \u00dcbermittlung expliziter Inhalte ist man keinesfalls rechtelos. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Neben den allgemeinen Rechten von Opfern in Strafverfahren (z. B. Akteneinsicht, Fragerecht und \u00c4u\u00dferungsrecht) gibt es f\u00fcr besonders schutzw\u00fcrdige Opfer (z. B. Opfer, die in ihrer sexuellen Integrit\u00e4t und Selbstbestimmung verletzt worden sein k\u00f6nnten) besondere zus\u00e4tzliche Rechte:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u25cf\tEinvernahme bei der Polizei und Dolmetschleistungen nach M\u00f6glichkeit durch eine Person des gleichen Geschlechts<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u25cf\tVernehmung auf schonende Weise<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u25cf\tBeiziehung einer Vertrauensperson<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr Opfer, die in ihrer sexuellen Integrit\u00e4t und Selbstbestimmung verletzt worden sein k\u00f6nnten, besteht die M\u00f6glichkeit der Beiziehung einer psychosozialen sowie einer juristischen Prozessbegleitung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die psychosoziale Prozessbegleitung soll Betroffene auf das Strafverfahren und die damit verbundenen emotionalen Belastungen vorbereiten und sie insbesondere zu Einvernahmen im Ermittlungs- und Hauptverfahren begleiten. Sie dient dabei vor allem der psychischen Stabilisierung und soll verhindern, dass es durch das Strafverfahren zu einer (erneuten) Traumatisierung kommt. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die juristische Prozessbegleitung erg\u00e4nzt die psychosoziale Unterst\u00fctzung um die rechtliche Beratung und Vertretung der Betroffenen. Sie soll ihnen dabei helfen, ihre Rechte im Strafverfahren tats\u00e4chlich wahrzunehmen und durchzusetzen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kosten f\u00fcr eine solche Prozessbegleitung werden dabei vom Staat getragen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Kurz gesagt<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00a7 218 Abs 1b StGB stellt einen wichtigen Schritt im Schutz vor digitaler sexueller Bel\u00e4stigung dar. Die unaufgeforderte \u00dcbermittlung von Genitalbildern ist nunmehr ausdr\u00fccklich strafbar. Gleichzeitig zeigt sich, dass die Anwendung des Tatbestands nicht immer eindeutig ist. Insbesondere bei Dating-Apps bleiben Fragen offen, die erst durch die weitere rechtliche Entwicklung und Rechtsprechung gekl\u00e4rt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr Betroffene, die Opfer sexueller Bel\u00e4stigung im digitalen Raum werden, bestehen wichtige Opferrechte. Au\u00dferdem k\u00f6nnen Betroffene psychosoziale und juristische Prozessbegleitung in Anspruch nehmen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong><em>Beitrag von Victoria Salmina<br>Rechtsanwaltsanw\u00e4rterin mit Fokus auf<br>Familien- und Strafrecht<\/em><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dick Pics, Dating-Apps und die Grenzen des \u00a7 218 Abs 1b StGB Mit 01.09.2025 ist \u00a7 218 Abs 1b StGB (auch als \u201eDick-Pic-Paragraph\u201c bekannt) in Kraft getreten. 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