{"id":10085,"date":"2026-05-29T00:18:00","date_gmt":"2026-05-28T22:18:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lambdanachrichten.at\/?p=10085"},"modified":"2026-05-29T01:26:41","modified_gmt":"2026-05-28T23:26:41","slug":"30-jahre-rechtsentwicklung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lambdanachrichten.at\/?p=10085","title":{"rendered":"30 Jahre Rechtsentwicklung"},"content":{"rendered":"\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Entkriminalisierung<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"has-drop-cap wp-block-paragraph\">W\u00e4hrend 1971 die grunds\u00e4tzliche Entkriminalisierung homosexueller Handlungen erfolgte, bestanden zum Zeitpunkt der ersten Regenbogenparade im Jahr 1996 viele diskriminierende Rechtsvorschriften weiterhin fort. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der \u00a7 209 StGB kriminalisierte gleichgeschlechtliche Handlungen zwischen m\u00e4nnlichen Personen, soweit ein Part das neunzehnte Lebensjahr, der andere Part jedoch noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte. Die Strafdrohung betrug sechs Monate bis f\u00fcnf Jahre. Der Straftatbestand wurde durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) erst im Jahr 2002 aufgehoben, wobei der VfGH die Verfassungswidrigkeit damals lediglich damit begr\u00fcndete, dass die starren Altersgrenzen des \u00a7 209 StGB zu \u201eparadoxen Phasen der Strafbarkeit und Nichtstrafbarkeit in einer kontinuierlichen homosexuellen M\u00e4nnerbeziehung\u201c f\u00fchrten. Da der VfGH den Straftatbestand bereits dadurch als unsachlich und somit verfassungswidrig qualifizierte, ging er in seiner Entscheidung bedauerlicherweise jedoch mit keinem Wort auf die Ungleichbehandlung zwischen einer m\u00e4nnlich-gleichgeschlechtlichen sexuellen Handlung gegen\u00fcber heterosexuellen bzw. weiblich-gleichgeschlechtlichen Handlungen ein. Bis dahin erfolgte Verurteilungen wurden jedoch weder getilgt noch aufgehoben \u2013 beides folgte erst mehr als 10 Jahre sp\u00e4ter.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Familienrecht<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Trotz aller Anstrengungen, die Ehe f\u00fcr alle zu \u00f6ffnen, wurde dieser Vorschlag von der Politik nicht angenommen und stattdessen gleichgeschlechtlichen Paaren ab 2010 das Institut der eingetragenen Partnerschaft zur Verf\u00fcgung gestellt. Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe sehr \u00e4hnlich, ihr jedoch nicht in s\u00e4mtlichen Belangen gleichgesetzt. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">2013 erfolgte sodann ein weiterer wichtiger Schritt durch eine Verurteilung \u00d6sterreichs durch den Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte: Der Gerichtshof sah im Ausschluss von der Stiefkindadoption eine unzul\u00e4ssige Diskriminierung nach Art 14 iVm Art 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben), da unverheirateten heterosexuellen Paaren eine Stiefkindadoption erlaubt wurde, unverheirateten homosexuellen Paaren jedoch nicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">2014 wurde gleichgeschlechtlichen Paaren sodann durch ein Erkenntnis des VfGH auch die M\u00f6glichkeit einer Familiengr\u00fcndung durch Fremdkindadoption und durch k\u00fcnstliche Fortpflanzung er\u00f6ffnet. Erg\u00e4nzend erfolgte eine \u00c4nderung im ABGB, wonach die Frau, die das Kind nicht geboren hat, Elternteil sein kann, wenn sie mit der Mutter in einer eingetragenen Partnerschaft lebt und diese die Elternschaft anerkannt hat oder deren Elternschaft gerichtlich festgestellt ist. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein weiterer entscheidender Durchbruch erfolgte 2017 mit einem Erkenntnis des VfGH: Dass die Ehe nur heterosexuellen Paaren offenstand, widersprach dem Gleichheitsgrundsatz. Ab 2019 ist es sohin auch f\u00fcr gleichgeschlechtliche Paare m\u00f6glich, eine Ehe einzugehen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Transrechte<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nachdem \u00d6sterreich zun\u00e4chst Vorreiter in der rechtlichen Anerkennung von trans Personen war, kam es zun\u00e4chst leider zu einem sp\u00fcrbaren R\u00fcckschritt: Im Dezember 2024 erkl\u00e4rte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH), dass eine ersatzlose Streichung des Geschlechtseintrags unzul\u00e4ssig sei, und kn\u00fcpfte dabei wieder st\u00e4rker an ein bin\u00e4res Geschlechterverst\u00e4ndnis an. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dem trat der VfGH Ende 2025 klar entgegen: Er hob die Entscheidung des VwGH auf und stellte klar, dass eine Verpflichtung zur Einordnung in ein bin\u00e4res Geschlechtersystem mit Art 8 EMRK unvereinbar ist. Transidente und nicht-bin\u00e4re Personen d\u00fcrfen demnach nicht gezwungen werden, ihr Geschlecht als \u201em\u00e4nnlich\u201c oder \u201eweiblich\u201c anzugeben \u2013 auch die M\u00f6glichkeit der Streichung des Geschlechtseintrags ist grunds\u00e4tzlich zuzulassen. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">30 Jahre nach der ersten Regenbogenparade ist rechtlich vieles erreicht \u2013 doch abgeschlossen ist die Gleichstellung noch nicht. W\u00e4hrend viele zentrale Diskriminierungen beseitigt wurden, zeigen aktuelle Entwicklungen und Debatten, etwa rund um Konversionstherapien, wie wichtig es ist, weiterhin auf die Stra\u00dfe zu gehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong><em>Text von Victoria Salmina<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong><em>Rechtsanwaltsanw\u00e4rterin mit Fokus auf<br>Familien- und Strafrecht<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Entkriminalisierung W\u00e4hrend 1971 die grunds\u00e4tzliche Entkriminalisierung homosexueller Handlungen erfolgte, bestanden zum Zeitpunkt der ersten Regenbogenparade im Jahr 1996 viele diskriminierende Rechtsvorschriften weiterhin fort. 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